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Mietrecht: Bundesgerichtshof kippt Verbot der Katzen- und Hundehaltung

München, 21.3.2013 | 16:35 | mtr

Vermieter dürfen die Haltung von Katzen und Hunden künftig nicht mehr generell im Vorfeld verbieten. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte entsprechende Verbotsklauseln in Mietverträgen Medienberichten zufolge für unwirksam. Diese benachteilige Mieter, da die Haltung von Hunden und Katzen ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verboten werde.

Frau mit Hund zu HauseMietrecht: BGH kippt absolutes Verbot der Hunde- und Katzenhaltung
Im konkreten Fall hatte ein Mieter aus Gelsenkirchen geklagt: Dieser hatte seinem Sohn einen Hund gekauft. Die Wohnungsgenossenschaft forderte den Mann daraufhin auf, den Vierbeiner binnen eines Monats wieder abzuschaffen. Der Kläger hielt das Hundeverbot allerdings für unzulässig und weigerte sich, das Tier zurückzugeben. Die Karlsruher Richter betonten jedoch, dass über die Anschaffung einer Katze oder eines Hundes im Einzelfall entschieden werden müsse.

Hierbei müssten sämtliche Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, Nachbarn und Hausbewohner berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden. Vermieter könnten auch weiterhin die Tierhaltung verbieten, wenn die „Störfaktoren“ nach einer Einzelfallprüfung überwiegen. Der Eigentümerverband Haus & Grund kritisierte indes die Rechtsprechung des BGH. Sie erlaube es dem Vermieter nicht mehr, seine Immobilie entweder grundsätzlich tier- oder kinderfreundlich zu gestalten.

Bisher waren in Deutschland nur Kleintiere wie Hamster, Vögel oder Fische von allgemeinen Tierhalterverboten ausgenommen. Bei exotischen Tieren wie Schlangen oder Echsen muss der konkrete Einzelfall geprüft und abgewogen werden. Die Haltung giftiger und somit gefährlicher Tiere wie Spinnen können Vermieter im Vorfeld verbieten. Bei ungiftigen Tieren wie Würgeschlangen spielt das Befinden der Nachbarn und übrigen Hausbewohnern die entscheidende Rolle.

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