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BGH-Urteil Mietrecht: Doppelte Kündigung aufgrund von Mietschulden zulässig

München, 19.9.2018 | 17:44 | whe

Wird eine ordentliche, fristgerechte Kündigung gegenüber Mietern zeitgleich zu einer fristlosen Kündigung ausgesprochen, gilt diese auch, wenn die fristlose Kündigung unwirksam wird. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden.

Detailansicht eines Richterhammers mit kleinem Modellhaus im HintergrundBGH erklärt doppelte Kündigungen für zulässig.
Im verhandelten Fall wurde zwei Berlinern aufgrund von Mietrückständen fristlos gekündigt. Um auf der sicheren Seite zu sein, hatten die Vermieter jeweils ebenfalls eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen. Beide Mieter hatten ihren Mietrückstand jedoch zügig innerhalb der Schonfrist beglichen, wodurch die fristlosen Kündigungen unwirksam wurden.

Der Bundesgerichtshof musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob die gleichzeitig ausgesprochenen fristgerechten Kündigungen dennoch ihre Gültigkeit behielten. Denn im Zeitraum zwischen dem Erhalt der fristlosen Kündigung und der Nachzahlung der Miete bestand im Grunde kein Mietverhältnis mehr, welches ordentlich hätte gekündigt werden können. So hatte zumindest die Vorinstanz geurteilt.
 
Der BGH kam nun aber zu dem Ergebnis, dass die vorsorglich ausgesprochene fristgerechte Kündigung ebenfalls wirksam ist. Der BGH begründet sein Urteil mit dem Verweis auf die Absicht der Vermieter, das jeweilige Mietverhältnis auch dann beenden zu wollen, wenn die fristlose Kündigung durch den Mieter begünstigende Umstände – wie Schonfristen – aufgehoben wurde.

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