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BGH-Urteil: Fristlose Kündigung von 97-jähriger Mieterin unwirksam

München, 10.11.2016 | 09:38 | che

In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) wurde die fristlose Kündigung des Mietvertrags einer 97-jährigen,  pflegebedürftigen Frau für unwirksam erklärt. Ihr Pfleger hatte deren Vermietern wüst beschimpft, weshalb diese das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigte.

Richterhammer auf einem BuchEin persönlicher Härtefall kann laut BGH-Urteil die fristlose Kündigung eines Mietvertrags unwirksam machen.
Der Fall: Die Hausverwaltung hatte den Pfleger, der bei seiner pflegebedürftigen Patientin seit Jahren zur Untermieter wohnte, schriftlich aufgefordert, Gegenstände aus dem Hausflur zu entfernen. Daraufhin beleidigte er diese – ebenfalls schriftlich – wüst. Da diese Entgleisung kein Einzelfall war, sah sich die Vermieterin dazu veranlasst, der alten Dame fristlos zu kündigen. Da mehrere Kündigungsschreiben scheinbar ignoriert wurden, kam es zur Räumungsklage.

Das Amtsgericht München wies diese ab, der Berufung der Vermieterin wurde jedoch vom Landgericht München stattgegeben. Der Fall landete mit Revision der beiden Beklagten vor dem BGH.

Dieser wies die Klage der Vermieterin ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung wie folgt: Man müsse in diesem Fall die Interessen beider Parteien gegeneinander abwägen. Da die demenzkranke Mieterin pflegebedürftig sei, könne ihr nicht zugemutet werden, die Wohnung zu wechseln, da schwerwiegende Gesundheitsfolgen zu befürchten seien.

Auch könne der Pfleger nicht der Wohnung verwiesen werden, da dieser die Dame jahrelang hingebungsvoll gepflegt habe und sie auf seine Hilfe auch zukünftig angewiesen sei. Hier liege demnach ein besonderer Härtefall vor, weshalb der Klage der Vermieterin nicht stattgegeben werden könne.

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