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BGH-Urteil: Eigenbedarfskündigung ohne konkretes Nutzungsinteresse nicht zulässig

München, 1.12.2016 | 09:51 | che

Wird einem Mieter aufgrund von Eigenbedarf gekündigt, muss der Vermieter ein konkretes Interesse an einer zeitnahen Eigennutzung haben. Ist dies nicht der Fall, ist die Kündigung unzulässig und der Mieter hat Anspruch auf Schadensersatz. So lautet ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das am Montag veröffentlicht wurde.

Richterhammer und ein kleines HausBGH-Urteil: Wird der Eigenbedarf nur vorgeschoben, ist die Kündigung einer Mietswohnung unzulässig.
Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin geklagt. Ihr Vermieter hatte das Mietverhältnis gekündigt, weil er die Wohnung an seine demenzkranke Mutter übergeben wollte. Die Mieterin willigte zunächst ein.

Nach ihrem Auszug stand die Wohnung jedoch mehrere Monate leer und wurde sogar als Fahrradstellplatz verwendet. Die Mieterin fühlte sich getäuscht und verklagte den Vermieter auf Schadensersatz für die entstandenen Umzugskosten in Höhe von 23.642 Euro.

Die Klage scheiterte zunächst vor dem Amts- sowie dem Landgericht. Die Richter des BGH jedoch urteilten zugunsten der Mieterin. Die Mutter habe zum Zeitpunkt des Auszugs ihren freien Willen noch äußern können und niemals vorgehabt, in die Wohnung einzuziehen. Dafür habe die Mieterin Zeugen benannt, die jedoch von den Gerichten nicht gehört worden seien.

Da der Vermieter die Wohnung auch nach dem Tod der Mutter leer stehen ließ, verhärte sich der Verdacht, dass die Eigenbedarfsnutzung nur vorgeschoben war, so die Richter des BGH.

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