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BGH: Kfz-Versicherung muss Reparaturkosten gemäß Gutachten bezahlen

München, 11.11.2015 | 15:32 | mtr

Sein Auto nach einem Kasko-Schaden nicht reparieren und sich stattdessen die fiktiven Reparaturkosten vom Versicherer auszahlen zu lassen, ist gängige Praxis. Hierfür ist es unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, das Gutachten auf Basis einer markengebundenen Fachwerkstatt erstellen zu lassen, auch wenn diese in der Regel teurer ist als eine freie Werkstatt. Der Versicherungsnehmer muss sich von seinem Versicherer nicht auf die niedrigeren Kosten einer freien Werkstatt verweisen lassen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch.

Begutachtung Schaden in einer Kfz-WerkstattUnter bestimmten Voraussetzungen kann eine fiktive Abrechnung von Unfallschäden bei der Kaskoversicherung auch auf Basis einer markengebundenen Fachwerkstatt erfolgen.
Im konkreten Fall ging es um einen Fahrzeughalter, der seinen Mercedes nach einem selbstverschuldeten Unfall nicht reparieren ließ. Um die Höhe der Reparaturkosten festzustellen, beauftragte der Mann einen Sachverständigen. Dieser erstellte ein Gutachten auf Basis einer markengebundenen Fachwerkstatt und bezifferte den Gesamtschaden auf rund 9.400 Euro. Diese Summe forderte der Geschädigte von seiner Kfz-Versicherung.

Der Versicherer gab jedoch ein eigenes Gutachten in Auftrag, in dem die Stundensätze einer ortsansässigen Werkstatt zugrunde gelegt wurden. Aufgrund der günstigeren Lohnkosten wurden Kfz-Reparaturkosten in Höhe von etwa 6.400 Euro festgestellt, die an den Versicherungsnehmer ausbezahlt wurden. Dieser gab sich damit allerdings nicht zufrieden und verklagte den Versicherer zur Zahlung der restlichen 3.000 Euro.
 

Bundesgerichtshof fällt Grundsatzurteil und nennt Kriterien

Nachdem das Amtsgericht Berlin-Mitte zugunsten des Versicherungsnehmers geurteilt hatte, legte der Versicherer vor dem Landgericht Berlin Berufung ein – mit Erfolg. Gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) übernimmt der Versicherer die „erforderlichen Kosten“, wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird oder auch nicht. Die Kosten hierfür ließen sich durch eine freie Werkstatt bestimmen, urteilten die Berufungsrichter.

Der BGH hat nun allerdings entschieden, dass auch fiktive Reparaturkosten auf Basis einer markengebunden Werkstattleistung bei einer Vollkaskoversicherung erstattungsfähig sein können – hierfür müssen allerdings bestimmte Bedingungen erfüllt sein, urteilten die Karlsruher Richter. So kann ein „durchschnittlicher Versicherungsnehmer“ die Aufwendungen verlangen, wenn
  • nur in einer Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Reparatur möglich ist,
  • es sich um ein neueres Fahrzeug handelt oder
  • der Versicherte sein Auto stets in einer Marken-Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.
Da in jedem Fall eine dieser Voraussetzungen vorliegen muss und der Versicherte dies beweisen muss, wurde der Fall an das Landgericht zurückverwiesen.

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