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Urteil: Beweispflicht bei zweifelhafter Eigenbedarfskündigung

München, 29.3.2017 | 15:10 | kro

Nutzt ein Vermieter die Wohnung nach einer Eigenbedarfskündigung doch nicht selbst, braucht er eine gute Erklärung – sonst bekommt der Mieter Schadensersatz. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden und damit die Rechte von Mietern bei Eigenbedarfskündigungen gestärkt.

Wippe mit Eurozeichen und HausBei einer zweifelhaften Eigenbedarfskündigung droht Schadensersatz.
Im verhandelten Fall hatte der Kläger eine Vier-Zimmer-Wohnung gemietet. Als das Haus verkauft wurde, kündigte der neue Eigentümer ihm wegen Eigenbedarf. Die Begründung: Die Wohnung werde für den neuen Hausmeister benötigt.

Schlussendlich zog jedoch nicht der angekündigte Hausmeister in die Wohnung ein, sondern eine Familie. Diese war allerdings nicht mit Hausmeisterdiensten beauftragt. Nach Angaben des Vermieters hatte der Hausmeister eine Woche vor dem geplanten Einzug entschieden, wegen Knieproblemen nicht im dritten Obergeschoss wohnen zu können.

Dem ehemaligen Mieter kam die Eigenbedarfskündigung vorgetäuscht vor und er zog vor Gericht. Auch aus Sicht der BGH-Richter ist die Argumentation des Vermieters „nicht plausibel und kaum nachvollziehbar“. Bei einer Vortäuschung und unberechtigten Kündigung seien Vermieter zu Schadensersatz verpflichtet.

Der Fall wurde an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen. Dieses muss nun die Forderung des Mieters nach Schadensersatz von rund 26.000 Euro für Umzug und höhere neue Mietkosten erneut prüfen.
 

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