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BAG-Urteile Arbeitsrecht: Kein Urlaubsanspruch nach Sonderurlaub oder Elternzeit

München, 20.3.2019 | 11:27 | kro

Bei Sonderurlaub oder Elternzeit haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den vollen regulären Urlaub. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag in zwei Fällen entschieden.

Urlaubsantrag mit StiftBei Sonderurlaub oder Elternzeit besteht kein Anspruch auf vollen regulären Urlaub.
Im ersten verhandelten Fall nahm eine Angestellte von September 2013 bis einschließlich August 2015 unbezahlten Sonderurlaub. Nach dessen Ablauf forderte sie rückwirkend für das Jahr 2014 den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen.

Vor dem BAG scheiterte die Mitarbeiterin mit ihrer Klage: Durch die Vereinbarung von Sonderurlaub seien die Hauptleistungspflichten des Arbeitsvertrags vorübergehend ausgesetzt worden, so die Richter. Mangels einer Arbeitspflicht stehe einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er durchgehend unbezahlten Sonderurlaub habe, kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu.

Urlaubsanspruch für Elternzeit kann gekürzt werden

Im zweiten verhandelten Fall befand sich eine Arbeitnehmerin für drei Jahre in Elternzeit. Im Anschluss kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis und beantragte bei ihrem Arbeitgeber Urlaub für die dreimonatige Kündigungsfrist. Den Antrag begründete sie unter anderem mit Urlaubsansprüchen aus ihrer Elternzeit.

Der Arbeitgeber wies die Forderung ab – aus Sicht der BAG-Richter zu Recht. Zwar bestehe grundsätzlich auch für den Zeitraum der Elternzeit der gesetzliche Urlaubsanspruch, so die Erfurter Richter. Dieser könne jedoch vom Arbeitgeber für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden. Dafür müsse nur eine entsprechende Erklärung abgegeben werden, was der Arbeitgeber im vorliegenden Fall aus Sicht der Richter ausreichend getan habe.
 

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