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BAG-Urteil Hinterbliebenenversorgung: Witwenrente darf nicht von Ehedauer abhängen

München, 20.2.2019 | 10:20 | whe

Wurde in einem Arbeitsvertrag die Versorgung von Hinterbliebenen vereinbart, darf diese Klausel nicht von der Ehedauer des verstorbenen Arbeitnehmers mit der oder dem Versorgungsberechtigten abhängen. Dieses Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag gefällt.

Eine junge Witwe mit Blumestrauß läuft über einen Friedhof.Anspruch auf Witwenrente besteht auch bei kürzerer Ehedauer.
Im verhandelten Fall klagte eine Witwe gegen den ehemaligen Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemannes. Dieser weigerte sich, der Frau eine Witwenversorgung auszuzahlen. Die Begründung: Die Ehe zu ihrem verstorbenen Mann habe noch keine zehn Jahre bestanden.

Der Arbeitgeber berief sich dabei auf den mit dem Verstorbenen geschlossenen Arbeitsvertrag. In diesem war festgehalten, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung lediglich bei einer Mindestehedauer von zehn Jahren bestünde. Da die Ehe zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann zum Zeitpunkt des Todes erst vier Jahre bestand, hatte sie aus Sicht des Arbeitgebers keinerlei Anspruch auf Versorgungszahlungen.

BAG sieht Mindestehedauer als unangemessene Benachteiligung

Die Witwe hielt diesen Beschluss für unwirksam, scheiterte mit ihrer Klage jedoch in den Vorinstanzen. Erst das BAG gab ihr recht: Die Richter werteten die willkürlich gesetzte Mindestehedauer als unangemessene Benachteiligung von Versorgungsberechtigten. Ein solcher Ausschluss widerspreche dem Zweck einer vereinbarten Hinterbliebenenversorgung.

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