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BAG-Urteil zu Reinigungskosten von Hygienekleidung: Arbeitgeber muss für saubere Arbeitskleidung sorgen

München, 15.6.2016 | 10:47 | kro

In Betrieben, in denen Lebensmittel verarbeitet werden, muss der Arbeitgeber die Arbeitskleidung stellen und auch reinigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag entschieden.

Metzger in SchutzkleidungSaubere Hygienekleidung ist ein Muss.
Im verhandelten Fall musste ein Schlachthofmitarbeiter während der Arbeitszeit weiße Hygienekleidung tragen. Die Kleidung stellte der Arbeitgeber. Für die Reinigung zog dieser dem Mann jedoch monatlich 10,23 Euro vom Nettolohn ab. Diese Abzüge hielt der Kläger für unberechtigt und forderte eine entsprechende Lohnnachzahlung. In den unteren Gerichtsinstanzen bekam der Mitarbeiter recht. Die dagegen eingelegte Revision des beklagten Unternehmens blieb ebenfalls erfolglos, der BGH entschied zugunsten des Klägers. 

Nach Ansicht der Erfurter Richter muss derjenige die Kosten tragen, in dessen Interesse eine Handlung vorgenommen wird. Das Unternehmen habe die Reinigungskosten nicht im Interesse des Mitarbeiters, sondern im Eigeninteresse aufgewendet, so das BAG weiter.

Laut der nationalen Lebensmittelhygiene-Verordnung müssen Personen, die in lebensmittelverarbeitenden Betrieben arbeiten, geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen. Demnach ist Arbeitskleidung geeignet, wenn sie hell und leicht waschbar ist sowie die persönliche Kleidung vollständig bedeckt.
 

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