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Bürgschaftsvertrag

Durch einen Bürgschaftsvertrag sichert sich ein Gläubiger rechtskräftig gegen die potentielle Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners ab. Hierbei kann das Geschäfts- bzw. Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner verschiedene Formen annehmen. Beim Bürgschaftsvertrag handelt es sich um einen einseitigen Vertrag, d.h. der Bürge steht alleinig in der Pflicht, für ausstehende Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aufzukommen. Da ein privatrechtlicher Vertrag vorliegt, besteht für den Gläubiger die Möglichkeit, den Bürgen durch ein Gerichtsverfahren zur Zahlung von Schulden zu zwingen.

Da es in der Natur der Sache liegt, dass der Schuldner über keine oder kaum finanzielle Mittel verfügt, könnte er die Bürgschaft für seine Zahlungen mithilfe einer Rechtsschutzversicherung einklagen. Dies ist jedoch nicht nötig, da der Bürge durch den Bürgschaftsvertrag in der Pflicht steht, d.h. die Gläubiger werden sich ausbleibende Verbindlichkeiten beim Bürgen holen. Aus diesem Grund wäre es ratsam, wenn der Bürge den Bürgschaftsvertrag mithilfe eines Rechtsanwalts konzipiert und zudem über einen darüber hinausgehenden Rechtsschutz verfügt. Bürgschaften werden in vielen Bereichen (z.B. bei einer Immobilienfinanzierung) immer häufiger genutzt.

Wenn der Gläubiger in welcher Form auch immer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, genießt er gegenüber dem Bürgen den gleichen Rechtsschutz wie gegenüber dem Hauptschuldner. Wenn jedoch ein Versicherungsnehmer eine Bürgschaft übernommen hat, so muss der Versicherer nicht für dessen Bürgschaften gerichtlich einstehen oder irgendwelche Rechtsschutzleistungen erbringen. Prinzipiell gilt, dass nicht nur die Schulden, sondern auch die Schuldansprüche erhalten bleiben und auf den Bürgen übertragen werden. Der Bürge kann jedoch einen Schadenersatzanspruch von Dritten nicht mittels einer Rechtsschutzversicherung abwehren. Weder eine Schadenersatz- noch eine Vertrags- und Sachenrechtsschutzversicherung gewährt in der Regel in solchen Fällen Rechtsschutz.

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