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Beratungshilfe

Jeder Bürger, der nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seine Rechtsinteressen vor Gericht wahrzunehmen, kann im Rahmen des Beratungshilfegesetz (BerHG) bzw. des §§114ff. der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass das Einkommen und die Ersparnisse des Antragstellers eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Die Prozesskosten- bzw. Beratungshilfe ist beim Amtsgericht zu beantragen und kostet meistens zehn Euro Gebühr. Üblicherweise gliedert sich eine Prozesskostenhilfe in zwei Phasen: die Beratungshilfe und die Vertretung der Rechtsinteressen des Geschädigten durch einen Rechtsanwalt.

Die Beratungshilfe geht meist der Verfahrenseröffnung voraus und entspricht einer juristischen Erstberatung. Im Rahmen dieser Beratung übernimmt der Anwalt oftmals auch außergerichtliche Tätigkeiten, zum Beispiel den Schriftverkehr mit dem Schadensverursacher. Falls eine Verletzung von Rechten vorliegt und bestehen bleibt, übernimmt ein Rechtsanwalt die Wahrnehmung und Verteidigung der Interessen des Geschädigten vor Gericht. Prozesskostenhilfe gibt es jedoch nicht für die Bereiche Steuer-, Sozial- oder Arbeitsrecht. Wer über eine private Rechtsschutzversicherung verfügt, genießt für den versicherten Bereich Rechtsschutz, d.h. die Versicherung übernimmt meist sämtliche Beratungs- und Prozesskosten.

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