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Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Inhaltsverzeichnis

  1. Beratungshilfe
  2. Prozesskostenhilfe
  3. Beratungs- und Prozesskostenhilfe bei einer Rechtsschutzversicherung

Beratungshilfe

Das Ziel der Beratungshilfe ist die Bereitstellung einer kostenlosen bzw. kostengünstigen Rechtsberatung für Menschen mit geringem Einkommen und Vermögen. Diese Sozialleistung wird über einen sogenannten Beratungshilfeschein ermöglicht und kann bei außergerichtlichen Verfahren in Anspruch genommen werden.

Unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern

Die Beratungshilfe in Form eines Beratungshilfescheins ist in den meisten Bundesländern möglich. In Bremen und Hamburg erhalten Rechtssuchende allerdings keine Beratungshilfe, sondern eine sogenannte öffentliche Rechtsberatung. Einwohner müssen demnach bei Rechtsstreitigkeiten Beratungsstellen aufsuchen und können sich nicht direkt an einen Rechtsanwalt oder eine andere Beratungsperson wenden. Während in Hamburg die Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstellen (ÖRA) zuständig sind, müssen sich die Einwohner Bremens an die Arbeitnehmerkammern wenden. In Berlin haben Betroffene die Wahl zwischen einer öffentlichen Rechtsberatung und einer Beratungshilfe. 

Um die Beratungshilfe in Anspruch nehmen zu können, müssen Rechtssuchende bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Demnach können nur Personen eine kostenlose Rechtsberatung erhalten, bei denen die drei folgenden Aspekte zutreffen:

  • Personen, bei denen die persönliche und wirtschaftliche Lage das Aufbringen der erforderlichen Mittel für eine Rechtsberatung verhindert
  • Personen, bei denen es keine alternativen Hilfsmöglichkeiten für das entsprechende Problem gibt
  • Personen, die die Beratungshilfe nicht mutwillig beanspruchen, d.h. Personen, die vorerst in Eigenverantwortlichkeit versucht haben, das vorhandene Problem zu lösen

Beantragung der Beratungshilfe

Rechtssuchende müssen den Antrag für eine Beratungshilfe bei dem zuständigen Amtsgericht (an dessen Wohnsitz) einreichen. Das Amtsgericht prüft anschließend, ob dem Antragsteller eine direkte Auskunft gegeben werden kann oder ob eine ausführlichere Beratungshilfe notwendig ist. In manchen Fällen wird zusätzlich ein Berechtigungsschein ausgestellt, mit dem der Antragsteller eine Beratungsperson zur Hilfe ziehen kann. Während die Beratung durch das Amtsgericht kostenlos ist, können externe Beratungspersonen bis zu 15 Euro für ihre Dienstleistung verlangen. 

Bei der direkten Kontaktierung einer Beratungsperson kann der Antrag zur Beratungshilfe auch noch im Nachgang bei dem Amtsgericht eingereicht werden. Die Frist zur Abgabe liegt bei vier Wochen nach Inanspruchnahme der Beratungshilfe. 

Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe stellt eine finanzielle Unterstützung von antragsberechtigten Personen bei einem gerichtlichen Verfahren dar. Hierbei übernimmt der Staat entweder voll oder teilweise die entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten. 

Bei der Prozesskostenhilfe müssen ebenfalls drei Voraussetzungen erfüllt sein, um das Recht auf die Antragstellung zu erhalten:

  • Die persönliche und wirtschaftliche Lage der betroffenen Person verhindert das Aufbringen der erforderlichen Mittel bei einem gerichtlichen Verfahren 
  • Die Klage weist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg auf
  • Die Beratungshilfe wird nicht mutwillig in Anspruch genommen

Beantragung der Prozesskostenhilfe

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe muss unter Nennung des Streitverhältnisses und der vorhandenen Beweismittel bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden. Zuständig ist das Gericht, bei dem letztlich auch der Prozess stattfindet. Der Antragsteller muss zusätzlich zum Antrag einen Nachweis über seine persönliche und wirtschaftliche Lage in Form von Einkommensnachweisen und Belegen über laufende Kosten einreichen. 

Nach der Prüfung des Antrags wird in manchen Fällen dem Antragsteller ein Rechtsanwalt beigeordnet. Dies erfolgt unter anderem, wenn eine Vertretung durch einen Anwalt vorgeschrieben oder erforderlich ist, sowie wenn der Prozessgegner anwaltlich vertreten wird. Die hierbei entstehenden Kosten können durch die Prozesskostenhilfe übernommen werden. 

Kostenübernahme bei negativem Ausgang des Prozesses

Prozessbeteiligte, die den Gerichtsprozess verlieren, müssen trotz vorhandener Prozesskostenhilfe für die Anwaltskosten des Prozessgegners aufkommen. Dies bezieht sich auf das Prinzip des Kostenrisikos. Die eigenen Anwaltskosten werden entgegen dieser Regelung bei einer Prozesskostenhilfe vom Staat übernommen. 

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe bei einer Rechtsschutzversicherung 

Die Inanspruchnahme der Beratungs- und Prozesskostenhilfe ist jeweils an drei Voraussetzungen gekoppelt. Darüber hinaus müssen bei Inanspruchnahme der staatlichen Unterstützung Einkommensänderungen bis zu vier Jahre nach Ende des Rechtsstreits nachgewiesen werden. Ein Verstoß dagegen kann mit Bußgeldern geahndet werden.

Aus diesem Grund empfehlen wir den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, weil diese die Gerichts- und Anwaltskosten unabhängig vom Vermögen, der mutwilligen Inanspruchnahme oder sonstigen Anforderungen übernimmt. Zudem müssen keine Nachweise über Einkommensänderungen eingereicht werden.

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