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Besteht beim Berufsrechtsschutz eine Wartezeit?

Für die verschiedenen Bereiche der Rechtsschutzversicherung gelten unterschiedliche Wartezeiten. Die Zeitspanne reicht von gar keine Wartezeit bis hin zu drei Jahren für bestimmte Rechtsgebiete. Der Verkehrsrechtsschutz kommt beispielsweise ganz ohne Wartezeit aus, Arbeitnehmer hingegen müssen in der Regel drei Monate warten, bis ihr Arbeitsrechtsschutz greift.

Was hat es mit der Wartezeit auf sich?

Besteht eine Wartezeit, bedeutet das grundsätzlich, dass der Versicherungsschutz erst dann greift, wenn die Zeit verstrichen ist. Ausschlaggebend im Schadensfall ist der Zeitpunkt, der den Schaden – hier: den Arbeitsrechtsstreit – ausgelöst hat. Dieser muss nach Ablauf der Wartezeit liegen, damit Versicherungsschutz besteht. Für Ereignisse, die vor Abschluss der Versicherung oder während der Wartezeit passieren, besteht kein Versicherungsschutz.

Beispiel: Sie schließen eine Arbeitsrechtsschutzversicherung mit Versicherungsbeginn am 01. Dezember ab. Die Wartezeit beträgt drei Monate. Das Ereignis, das den Rechtsstreit auslöst – beispielsweise eine ungerechtfertigte Kündigung – darf erst nach dem 01.03. des Folgejahres passieren, damit Ihre Rechtsschutzversicherung greift.

Kann die Wartezeit entfallen?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Wartezeit für den Arbeitsrechtsschutz entfallen. Wenn Sie beim Abschluss Ihrer Versicherung nachweisen können, dass Sie bereits zuvor über eine Arbeitsrechtsschutzversicherung verfügt haben und der Versicherungsschutz lückenlos in den neuen Versicherungsvertrag mündet, greift der Arbeitsrechtsschutz sofort.

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