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Sind Vorsatztaten mitversichert?

Vorsatztaten sind vorsätzlich begangene Straftaten, die bei einer gewöhnlichen Rechtsschutzversicherung nicht mitversichert sind. Zu den Vorsatztaten zählen Delikte wie Steuerhinterziehung oder Betrug.

In gesonderten Ausnahmefällen kann die Rechtsschutzversicherung für Anwalts- und Gerichtskosten aufkommen. Nämlich dann, wenn Sie selbst Opfer einer Vorsatztat werden oder Ihnen ein vorsätzliches Vergehen vorgeworfen wird, es aber nicht zu einer Verurteilung kommt. Dafür sind jedoch bestimmte Rechtsschutz-Tarife notwendig.

Möglichkeiten zur Absicherung bei Vorsatztaten

Spezial-Rechtsschutz

Manche Versicherer bieten im Rahmen des Privatrechtsschutzes einen sogenannten Spezial-Straf-Rechtsschutz an. Dieser schützt Sie, wenn Ihnen ein vorsätzliches Vergehen vorgeworfen wird – allerdings nur, sofern keine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatz erfolgt. Kommt es doch zu einer Verurteilung, müssen die von der Versicherung übernommenen Kosten zurückgezahlt werden.

Der Spezial-Rechtsschutz greift beispielsweise, wenn Ihr strafunmündiges Kind unter Ihrem Namen eine Spielekonsole auf Rechnung bestellt, diese nicht bezahlt und Ihnen daher Betrug zur Last gelegt wird.

Ebenso deckt der Spezial-Rechtsschutz folgenden Fall ab. Ihrem Steuerberater unterläuft ein Fehler. Auf diesen wird das Finanzamt aufmerksam und wirft Ihnen eine Steuerhinterziehung vor. Der Steuerberater ist in seiner Tätigkeit abgesichert, jedoch können Sie als Privatperson dafür belangt werden.

Filter erweiterter StrafrechtsschutzTarife mit Spezial-Straf-Rechtsschutz vergleichen

Mit dem Filter “Erweiterter Straf-Rechtsschutz” erhalten Sie einen Überblick über alle Spezial-Rechtsschutz-Tarife im CHECK24 Vergleich.

Opferrecht im Schadensersatz-Rechtsschutz

Werden Sie selbst Opfer einer Vorsatztat und möchten Ihre Ansprüche auf Schadensersatz beziehungsweise Schmerzensgeld als Nebenkläger geltend machen, greift der Schadensersatz-Rechtsschutz.
Ein herkömmlicher Strafrechtsschutz dient hingegen nur als Abwehrmaßnahme und nicht der Durchsetzung von Ansprüchen.

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