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PKV: BGH erklärt Beitragserhöhungen für teilweise unwirksam

München, 18.12.2020 | 12:14 | mst

Der Bundesgerichtshof hat in zwei aktuellen Urteilen über Prämienanpassungen bei der privaten Krankenversicherung entschieden. Eine Erhöhung müsse konkret begründet werden, damit sie wirksam werde, entschieden die Karlsruher Richter.
 

Gebäude des BGH in KarlsruheDer Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat über Beitragserhöhungen in der PKV entschieden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit zwei Urteilen vom Mittwoch Beitragserhöhungen des Versicherers AXA für teilweise unwirksam erklärt (IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). Betroffene Versicherte dürften damit Anspruch auf eine Rückerstattung zu viel gezahlter Beiträge für ihre private Krankenversicherung haben.
 
Die beiden Klagen richteten sich gegen Beitragserhöhungen der AXA aus den Jahren 2014 bis 2017.
 
Der BGH entschied, dass eine Beitragsanpassung erst dann wirksam wird, wenn die Erhöhung konkret begründet ist. Die Versicherung müsse mitteilen, welche Rechnungsgrundlage sich geändert habe. Eine allgemein gehaltene Erklärung reiche dafür nicht aus. Der Versicherer muss allerdings nicht die genaue Veränderung der betroffenen Rechnungsgrundlage mitteilen.
 
Die Begründung, erläuterten die Richter, habe den Zweck, dem Versicherten deutlich zu machen, dass die Erhöhung weder durch sein individuelles Verhalten begründet noch eine freie Entscheidung des Versicherers sei. Ob die Beitragserhöhung plausibel sei, müsse der Versicherungsnehmer hingegen nicht überprüfen können.

Versicherer kann Begründung nachholen

Fehlen die näheren Gründe für eine Beitragserhöhung, kann der Versicherer dies nachholen. Aber erst zu Beginn des zweiten Monats nach diesem Zeitpunkt kann die Erhöhung auch wirksam werden.
 
Die ursprünglichen Mitteilungen der AXA erfüllten im ersten verhandelten Fall die Anforderungen des BGH nicht. Allerdings hatte der Versicherer für einen betroffenen Tarif später eine wirksame Mitteilung verschickt.
 
Im zweiten Fall hob der BGH eine Entscheidung der Vorinstanz zu Gunsten des Versicherungs­nehmers teilweise auf. Eine der monierten Erhöhungen wäre ausreichend begründet gewesen. Der BGH wies den Fall daher zur Neuverhandlung an das Berufungsgericht zurück.

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