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München, 21.2.2019 | 11:35 | mst
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil über zu hohe Rechnungen für Krebsmedikamente entschieden: Private Versicherer können grundsätzlich einen Teil der zu viel gezahlten Steuer zurückfordern. Mögliche Verluste der Kliniken sind aber zu berücksichtigen.
Die privaten Krankenversicherer können von den Kliniken unter bestimmten Voraussetzungen zu viel gezahlte Umsatzsteuer für teure Krebsmedikamente zurückfordern. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden (Aktenzeichen VIII ZR 189/18 und weitere).
Der BGH hat insgesamt vier Fälle verhandelt, in denen privat versicherte Patienten Zytostatika (Krebsmedikamente) erhalten hatten, die in Apotheken der Kliniken hergestellt wurden. Die Krankenhäuser stellten dafür Rechnungen mit einer Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent aus.
Im Jahr 2014 urteilte der Bundesfinanzhof, dass solche Krebsmedikamente für ambulant behandelte Patienten von der Umsatzsteuer befreit sind. Die privaten Versicherer forderten daraufhin die zu viel gezahlte Steuer zurück. Die Krankenhäuser wollten die Umsatzsteuer allerdings nicht nachträglich abziehen und von den Finanzämtern zurückfordern. Das wäre zu aufwändig, hatten sie argumentiert.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2024 festgelegt.
In 2020 sind mehr Menschen von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung gewechselt. Die Zahl der Vollversicherungen blieb fast unverändert.
Der BGH hat über Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung entschieden. Die Richter erklärten die verhandelten Erhöhungen für teilweise unwirksam.