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BGH-Urteil Krebsmedikamente: Private Versicherer können Teil der Steuer zurückfordern

München, 21.2.2019 | 11:35 | mst

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil über zu hohe Rechnungen für Krebsmedikamente entschieden: Private Versicherer können grundsätzlich einen Teil der zu viel gezahlten Steuer zurückfordern. Mögliche Verluste der Kliniken sind aber zu berücksichtigen.

Junger Mann erhält eine Chemotherapie ambulant zu HauseFür eine Chemotherapie werden die Medikamente häufig individuell angemischt.

Die privaten Krankenversicherer können von den Kliniken unter bestimmten Voraussetzungen zu viel gezahlte Umsatzsteuer für teure Krebsmedikamente zurückfordern. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden (Aktenzeichen VIII ZR 189/18 und weitere).
 
Der BGH hat insgesamt vier Fälle verhandelt, in denen privat versicherte Patienten Zytostatika (Krebsmedikamente) erhalten hatten, die in Apotheken der Kliniken hergestellt wurden. Die Krankenhäuser stellten dafür Rechnungen mit einer Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent aus.

Im Jahr 2014 urteilte der Bundesfinanzhof, dass solche Krebsmedikamente für ambulant behandelte Patienten von der Umsatzsteuer befreit sind. Die privaten Versicherer forderten daraufhin die zu viel gezahlte Steuer zurück. Die Krankenhäuser wollten die Umsatzsteuer allerdings nicht nachträglich abziehen und von den Finanzämtern zurückfordern. Das wäre zu aufwändig, hatten sie argumentiert.

Rückerstattung ist den Kliniken grundsätzlich zuzumuten

Der Bundesgerichtshof entschied jetzt jedoch, dass dies den Kliniken grundsätzlich zuzumuten wäre.
 
Der BGH hob alle vier Urteile der Vorinstanzen auf und wies die verhandelten Fälle an die Berufungsgerichte zurück. Diese sollten klären, in welcher Höhe die gezahlte Umsatzsteuer zurückerstattet werden müsse. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass den Kliniken Nachforderungen von den Finanzämtern drohten, da sich ihr Vorsteuerabzug bei einer Korrektur reduzieren würde. Anspruch auf eine Erstattung der vollen Umsatzsteuer hätten die Versicherer daher nicht.
 

BGH: Gerichte müssen mögliche Verluste der Kliniken berücksichtigen

Der BGH wies die Berufungsgerichte an, mögliche Verluste oder Strafzinsen der Kliniken zu beachten. Im Einzelfall hänge es auch davon ab, wie strikt die Finanzämter eine Nachforderung durchsetzen würden.
 
Im Vorfeld war der Verband der Privaten Krankenversicherung von mehreren Millionen Euro an Rückerstattungen ausgegangen. Durch das Urteil des BGH dürfte die Summe am Ende deutlich darunterliegen. Das Problem betrifft auch die gesetzliche Krankenversicherung. Hier haben die Krankenkassen eigene Klagen eingereicht.

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