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Bundesfinanzhof: Selbst bezahlte Kosten nicht absetzbar

München, 13.4.2018 | 09:56 | are

Privatversicherte, die ihre Krankheitskosten selbst bezahlen, können diese nicht steuerlich geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden.

Ärztin und Patient stehen im Wartezimmer, Patient bezahlt seine Rechnung.Wer Krankheitskosten selbst trägt, kann seine Ausgaben nicht von der Steuer absetzen
Im verhandelten Fall hatte ein Ehepaar angefallene Krankheitskosten selbst bezahlt und nicht bei seiner privaten Krankenversicherung eingereicht. Das Ziel war, Beitragsrückerstattungen von der Versicherung zu erhalten, weil keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.

In der Steuererklärung gab der Mann die selbst übernommenen Krankheitskosten als Sonderausgaben an. Zu Unrecht, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im November 2017 und schloss sich damit der Auffassung von Finanzamt und Vorinstanzen an (Aktenzeichen: X R 3/16).
 

Selbst bezahlte Kosten sind keine Versicherungsbeiträge

Nach der Meinung der Richter könnten nur solche Ausgaben als Versicherungsbeiträge gelten, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stünden und damit der Vorsorge dienten. Bei selbst übernommenen Krankheitskosten sei dies nicht der Fall.

Der Fall ist vergleichbar mit einer weiteren Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2016. Damals entschieden die Richter, dass auch ein vereinbarter Selbstbehalt nicht als Sonderausgabe steuerlich absetzbar sei.

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