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BFH-Urteil zur PKV: Selbstbehalt steuerlich nicht absetzbar

München, 3.11.2016 | 13:26 | are

Wenn ein Versicherter mit seiner privaten Krankenversicherung einen Selbstbehalt vereinbart hat, kann er diesen nicht als Sonderausgabe in der Steuererklärung geltend machen. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. 

Stethoskop-auf-GeldscheinenDer Bundesfinanzhof lehnt die Geltendmachung von selbst bezahlten Krankheitskosten in der Steuererklärung ab.
In dem bereits im Juni verhandelten Fall hatte ein Versicherter für sich und seine Töchter eine Selbstbeteiligung bei seiner privaten Krankenversicherung vereinbart, um Versicherungsbeiträge zu sparen. Die von ihm bezahlten Selbstbehalte von insgesamt knapp 4.000 Euro machte er in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 als Sonderausgaben geltend.
 
Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten dies ab. Nun urteilte auch der Bundesfinanzhof, dass die Krankheitskosten des Klägers steuerlich nicht berücksichtigt werden können.
 

Selbstbeteiligung ist kein Versicherungsbeitrag

Da die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes darstelle, sei sie kein Krankenversicherungsbeitrag. Als Sonderausgabe könne jedoch nur der Versicherungsbeitrag verrechnet werden. Daher lasse sich der Selbstbehalt nicht als Sonderausgabe abziehen.
 

Krankheitskosten sind nicht immer außergewöhnliche Belastungen

Alternativ können die Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Diese Möglichkeit hatte der Kläger jedoch nicht, da seine Jahreseinkünfte mit rund 190.000 Euro zu hoch waren. Seine Aufwendungen übersteigen daher laut den Richtern nicht die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung.

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