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Halter und Versicherungsnehmer eines Autos sind meist identisch. Das heißt, ein und dieselbe Person hat den Pkw auf ihren Namen angemeldet und versichert.
Dies ist jedoch keine Pflicht. Ist der Versicherte nicht der Halter, liegt eine sogenannte abweichende Halterschaft vor. Die meisten Kfz-Versicherer erlauben diese Abweichung.
Die abweichende Halterschaft kommt unter anderem bei einer Zweitwagenversicherung vor.
Beispiel Fahranfänger
Das Auto des Kindes wird als Zweitwagen – also zusätzlich zum eigenen Auto – über die Eltern versichert.
Vorteil: Die Kfz-Versicherung wird damit für Fahranfänger günstiger, weil Kfz-Versicherer auf Zweitfahrzeuge Beitragsrabatte gewähren.
Der Nachwuchs ist bei diesem Versicherungsmodell Halter des Zweitfahrzeuges und ist im Versicherungsvertrag als Fahrer eingetragen.
Auch bei der Partnerregelung sind die Autos beider (Ehe-)Partner über eine Person (die mit der besseren, also höheren Schadenfreiheitsklasse) versichert.
Die Trennung von Halter und Versichertem kann auch ohne verwandtschaftliche Beziehungen vorgenommen werden.
Der Halter eines Pkw zahlt die fällige Kfz-Steuer. Auch Bußgelder und Punkte in Flensburg wegen Vergehen im Straßenverkehr bekommt der Halter zugestellt.
Er muss dann im Zweifel beweisen, dass zu dem Zeitpunkt nicht er selbst, sondern eine andere Person das Auto genutzt hat.