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Mit dem kostenlosen Kfz-Steuer Rechner von CHECK24 können Sie die Kfz-Steuer für jedes beliebige Auto und Motorrad selbst berechnen!
Neben der Motorart (Benzin oder Diesel) ist der CO2-Ausstoß für die Berechnung wichtig.
Pro angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum (ccm) wird je nach Motor ein unterschiedlicher Betrag fällig.
Motorart | Betrag je 100 ccm |
---|---|
Benziner (Otto) | 2,00 Euro |
Diesel | 9,50 Euro |
Zu diesem „Sockelbetrag” kommt zusätzlich noch ein CO2-Anteil, wenn das Auto mehr als 95 Gramm Kohlendioxid je Kilometer in die Luft bläst. Jedes Gramm mehr kostet zusätzlich zwei Euro Kfz-Steuer. Der Emissionswert des Fahrzeugs ist in den Fahrzeugpapieren verzeichnet.
Pkw-Erstzulassung | CO2-Freibetrag |
---|---|
Vor 2012 | 120 g/km |
Ab 2012 | 110 g/km |
Ab 2014 | 95 g/km |
Für Fahrzeuge mit Dieselmotor, die bis zu 3,6 Liter auf 100 Kilometer verbrauchen, und Benziner, die bis 4,1 Liter pro 100 Kilometer verbrauchen, wird bei der Kfz-Steuer also allein der Grundbetrag fällig. Alle anderen zahlen drauf.
Bei einem Hybridauto wird lediglich der entsprechende Verbrennungsmotor besteuert. Fahrzeuge mit alternativen Antrieben (etwa Erdgas, Autogas) werden steuerlich wie Benzin- oder Dieselfahrzeuge behandelt.
Für Pkw mit Erstzulassungsdatum bis zum 30. Juni 2009 wird die Kfz-Steuer anhand folgender Parameter berechnet:
Für Pkw beträgt die Steuer je nach Schadstoffausstoß pro angefangene 100 ccm Hubraum:
Schadstoffausstoß nach Klassen | Benziner | Diesel |
---|---|---|
Euro-3 und besser (Grenzwerte bis 2,5 t) |
6,75 Euro | 15,44 Euro |
Euro-2 | 7,36 Euro | 16,05 Euro |
Euro-1 | 15,13 Euro | 27,35 Euro |
Euro-0 (ehemals ohne Ozonfahrverbot) | 21,07 Euro | 33,29 Euro |
Euro-0 (übrige) | 25,36 Euro | 37,58 Euro |
„Günstiger-Prüfung”
Bei Pkw, die zwischen dem 5. November 2008 und dem 30. Juni 2009 zugelassen worden sind, gibt es die „Günstiger-Prüfung”. Dabei wird die günstigere Steuerhöhe von beiden oben genannten Berechnungsarten ermittelt.
Ihre Steuerpflicht beginnt mit dem Tag der Anmeldung bei der Zulassungsbehörde und endet mit dem Tag, an dem das Auto abgemeldet wird.
Da die Kfz-Steuer für zwölf Monate im Voraus eingezogen wird, bleibt nach der Abmeldung in der Regel ein Guthaben übrig. Dieses wird auf den Tag genau berechnet.
Der Betrag wird laut Zollverwaltung dann in der Regel innerhalb von drei Wochen zurückgezahlt, sofern dem zuständigen Hauptzollamt eine Bankverbindung für die Erstattung vorliegt.
Steuerpflichtig ist immer der Halter des Pkw. Das ist jene Person (oder Firma), die in der Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief) eingetragen ist.
Die Kfz-Steuer ist einmal im Jahr im Voraus zu zahlen und muss entrichtet werden, solange das Auto zugelassen ist.
Beachten Sie: Bei einem Pkw müssen Halter und Kfz-Versicherungsnehmer nicht identisch sein.
Von der Kfz-Steuer sind aktuell nur Elektroautos befreit – und zwar befristet für die ersten Jahre nach ihrer Erstzulassung.
Bei Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2020 beträgt die Steuerbefreiung zehn Jahre.
Danach wird die Kfz-Steuer für E-Autos um 50 Prozent reduziert.
Die Kfz-Steuer wird von der Bundeskasse per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Eine Zahlungserinnerung/Mahnung gibt es nicht.
Deshalb müssen Sie bei der Anmeldung des Pkw bei der Zulassungsbehörde eine ausgefüllte und unterschriebene Einzugsermächtigung abgeben.
Dieser Vordruck muss sowohl vom Girokontoinhaber als auch vom eventuell abweichenden Fahrzeughalter unterschrieben sein.
Übrigens: Die Zulassungsstellen prüfen inzwischen vor der Anmeldung eines Fahrzeuges, ob der Halter mit der Kfz-Steuer im Rückstand ist. Ist das der Fall, kann kein Auto zugelassen werden. Zuerst müssen die Steuerschulden beglichen werden.
Welches Hauptzollamt für Sie zuständig ist, hängt von Ihrem Wohnort und damit vom Zulassungsbezirk ab.
Auf dem Steuerbescheid finden Sie auch das Kassenzeichen (damit kann die Behörde den Vorgang zuordnen) sowie die Bankverbindung bei der Bundeskasse.
Ja, sofern die Jahressteuerhöhe im Jahr mindestens 500 Euro beträgt. Bei einer Steuerhöhe von bis zu 1.000 Euro kann gegen Aufschlag eine halbjährliche Abbuchung beantragt werden. Ab 1.000 Euro ist auf Wunsch eine vierteljährliche Abbuchung möglich – ebenfalls mit Zuschlag.
Kann der Betrag nicht abgebucht werden, können Sie Ihr Auto nicht zulassen.
Ist bei einer Folgeabbuchung das Konto nicht gedeckt, erhalten Sie vom Zoll zunächst eine Ankündigung der Vollstreckung. Ist das Konto dann immer noch nicht gedeckt, droht eine Zwangsstilllegung des Pkw.
Eine Änderung des Kontos muss dem zuständigen Hauptzollamt über einen ausgefüllten Vordruck mitgeteilt werden. Diesen können Sie hier herunterladen.
Als Arbeitnehmer, nein.
Setzen Sie Ihr Auto im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ein, gelten die Beiträge zur Kfz-Steuer als Betriebsausgaben - möglicherweise nur anteilig.
Der Kfz-Steuerbescheid, den Sie nach der Anmeldung eines Pkw erhalten, bleibt bis auf Widerruf gültig. Das bedeutet: Solange sich die Kfz-Steuer für Ihr Auto nicht ändert, erhalten Sie nach dem ersten Bescheid in den Folgejahren keinen neuen.
Melden Sie den Pkw ab, erhalten Sie eine Abmeldebestätigung.
Ist ein Fahrzeug mit einem H-Kennzeichen für Oldtimer ausgestattet, wird für dieses Auto eine pauschale Kfz-Steuer in Höhe von aktuell 191 Euro pro Jahr fällig.
Die Kfz-Steuer ist eine Verkehrsteuer, deren Erträge laut den Artikeln 106 und 108 des Grundgesetzes dem Bund zufließt. Sie ist nicht zweckgebunden – wird also nicht nur für den Erhalt und Ausbau der Verkehrsinfrastruktur genutzt.
Laut der Zollverwaltung, die seit 2014 für die Bearbeitung der Kfz-Steuer zuständig ist, beträgt das jährliche Steueraufkommen aus der Kfz-Steuer etwa neun Milliarden Euro.
Schwerbehinderte erhalten Kfz-Steuervergünstigungen.
Eine Befreiung von der Kfz-Steuer können Personen beantragen, die:
Eine Vergünstigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent könen Personen beantragen, die:
Die Erleichterungen bei der Kfz-Steuer gelten:
Autor: Sascha Rhode
Experte für Kfz-Versicherung sowie automobilen Entwicklungen im Pkw- und Motorradbereich.