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Urteil: Abwehr fremder, nicht angeleinter Hunde gerechtfertigt

München, 2.11.2018 | 14:12 | whe

Nähert sich ein nicht angeleinter Hund einem Passanten, darf dieser das Tier abwehren. Verletzt sich der Passant dabei, ist dies nicht seine eigene Schuld. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem aktuellen Urteil.

Verkehrsschild eines Hundehalters mit Hund an der LeineNicht angeleinte Hunde dürfen abgewehrt werden.
Im verhandelten Fall (Aktenzeichen: 1 U 599/18) hatte ein Jogger, der selbst einen Hund an der Leine mitführte, einen fremden, nicht angeleinten Hund mithilfe eines Astes abgewehrt. Dabei rutschte er aus und zog sich eine Knieverletzung zu, die operiert werden musste. Den Halter des fremden Hundes verklagte er auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld.
 
Der Beklagte sah die Forderungen als ungerechtfertigt an. Seiner Ansicht nach habe sich sein Hund nicht aggressiv verhalten. Das Abwehrverhalten des Joggers sei daher nicht gerechtfertigt und die entstandene Verletzung vermeidbar gewesen.

Verhalten fremder Hunde nicht direkt einschätzbar

Bereits das Mainzer Landgericht sah das jedoch anders. Die Richter hielten es für gerechtfertigt, einen fremden und nicht angeleinten Hund abzuwehren, da das Verhalten des Tieres nicht immer sofort einzuschätzen sei. Darüber hinaus hatte der beklagte Hundehalter seinen Hund im Wald außer Sichtweite laufen lassen. Damit hat er gegen die örtliche Gefahrenabwehrverordnung verstoßen, urteilten die Richter.
 
Das Oberlandesgericht hielt die Forderungen des Joggers daher für berechtigt und bestätigte mit seinem Urteil die Entscheidung des Mainzer Landgerichts.

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