089 - 24 24 12 74 Hilfe und Kontakt
Ihre persönliche Versicherungsberatung
089 - 24 24 12 74

Montag - Freitag von 8:00 - 20:00 Uhr

 

Gerne kontaktieren Sie uns per E-Mail:
krankenkassen@check24.de

Jetzt Punkteteilnehmer werden: 5 € sichern
Ihr Browser wird nicht mehr unterstützt.
Damit Sie auch weiterhin schnell und sicher auf CHECK24 vergleichen
können, empfehlen wir Ihnen einen der folgenden Browser zu nutzen.
Trotzdem fortfahren
Sie sind hier:

Gesundheitskarte: BSG: Krankenkassen dürfen Foto nicht dauerhaft speichern

München, 18.12.2018 | 17:39 | mst

Das Foto eines Versicherten für die Gesundheitskarte dürfen Krankenkassen nicht mehr dauerhaft speichern. Das hat am Dienstag das Bundessozialgericht entschieden.
 

Richterhammer und GesetzestextDas Bundessozialgericht hat entschieden: Krankenkassen dürfen ein Versicherten-Foto nicht dauerhaft speichern.
Die Krankenkassen dürfen das Foto eines Versicherten nicht dauerhaft speichern. Das hat am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden (Aktenzeichen: B 1 KR 31/17 R). Nach dem Urteil müssen die Kassen ein Foto löschen, sobald die Versichertenkarte angefertigt wurde.
 
Geklagt hatte ein Mann, der bei der Techniker Krankenkasse (TK) versichert ist. Er wollte, dass die Kasse ihm einen Versicherungsnachweis ohne Foto ausstellt. Auf jeden Fall sollte es der TK untersagt werden, sein Foto dauerhaft zu speichern. Das Sozialgericht in Konstanz hatte die Klage des Mannes zunächst abgewiesen, auch die Berufung hatte das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückgewiesen.
 

Richter in Kassel geben dem Kläger recht

Daraufhin hatte der Mann Revision beim BSG eingelegt, da er unter anderem sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sah.
 
Die Richter in Kassel gaben dem Mann recht. Die Kassen dürften Fotos ohne Zustimmung nicht mehr dauerhaft speichern. Die Datenschutzregelungen erlaubten es nur, ein Foto für den unmittelbaren Zweck der Herstellung der Karte zu speichern und zu verarbeiten. Danach müssten die Kassen das Foto löschen.
 
Dass die elektronische Gesundheitskarte mit Passfoto grundsätzlich zulässig ist, hatte das BSG bereits im Jahr 2014 entschieden. Damals hatte ein Rentner geklagt, der seine Versicherung mit einer Karte ohne Chip und Foto nachweisen wollte.

Weitere Nachrichten zum Thema Gesetzliche Krankenversicherung