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Klage gegen elektronische Gesundheitskarte abgewiesen

München, 19.11.2014 | 14:25 | mst

Die neue elektronische Gesundheitskarte mit Passfoto ist zulässig. Dies hat das Bundessozialgericht in Kassel am Dienstag entschieden. Die Karte mit Lichtbild und Speicherchip verstößt demnach nicht gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
 

Urteil: Niederlage für Gegner der GesundheitskarteUrteil: Die neue elektronische Gesundheitskarte ist rechtmäßig.
Ein Rentner hatte gegen seine Krankenkasse geklagt, da er sich nicht verpflichten lassen wollte, eine elektronische Gesundheitskarte zu nutzen. Stattdessen wollte er seine Mitgliedschaft mit einer Ersatzkarte ohne Lichtbild und Chip nachweisen. Der Mann begründete seine Klage damit, dass er andernfalls nicht prüfen könne, wer auf seine persönlichen Daten zugreift.

Das Bundessozialgericht wies die Klage jedoch ab. Das Gesetz sehe keine Ausnahmeregelungen vor, urteilten die Richter. Zudem seien in dem Fall die Allgemeininteressen gewichtiger als Sicherheitsbedenken - die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte sei daher gerechtfertigt. Nach Auffassung der Richter schützt die Karte mit Lichtbild vor möglichem Missbrauch. Außerdem trage die Gesundheitskarte dazu bei, dass Gesundheitsleistungen wirtschaftlicher erbracht werden könnten. Die geltenden Datenschutz-Regelungen würden die auf der Karte gespeicherten Daten bereits heute schützen. Probleme mit der Datensicherheit in der Praxis konnten die Richter nicht feststellen. Das System befinde sich aktuell noch in der Testphase.

Die elektronische Gesundheitskarte wird zum 1. Januar 2015 verpflichtend eingeführt. Alte Versichertenkarten der gesetzlichen Kassen sind ab diesem Datum ungültig. Derzeit enthält der Speicherchip der Karte zudem lediglich Stammdaten wie etwa Name oder Geburtsdatum. Zukünftig sollen freiwillig weitere Daten von Ärzten, Apotheken oder Krankenhäusern gespeichert werden können.
 

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