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Bundesgerichtshof: Selbst kleine Apotheken-Geschenke sind unzulässig

München, 6.6.2019 | 11:52 | mst

Apotheken verteilen an Kunden gerne kleine Werbegeschenke. Damit dürfte jetzt Schluss sein. Selbst Gutscheine im Wert von bis zu einem Euro sind bei rezeptpflichtigen Mitteln unzulässig, hat der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt.
 

Apotheker bedient Kundin an der ThekeAuch kleine Werbegeschenke sind bei arzneipflichtigen Arzneien verboten.
Apotheken dürfen ihren Kunden beim Kauf von rezeptpflichtigen Medikamenten keine kostenlosen Zugaben oder Gutscheine gewähren. Dies gilt auch für Kleinigkeiten, die nur wenige Cent wert sind. Das hat am Donnerstag der BGH in zwei Fällen entschieden.
 
Im ersten Fall (Aktenzeichen: I ZR 206/17) gab eine Apotheke in Darmstadt Brötchen-Gutscheine für eine Bäckerei in der Nähe aus. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte dagegen geklagt.
 
In einem zweiten Fall (Aktenzeichen: I ZR 60/18) gewährte eine Berliner Apotheke ihren Kunden einen Ein-Euro-Gutschein. Der Gutschein konnte bei einem späteren Kauf in derselben Apotheke verrechnet werden. Auch gegen diese Praxis klagte die Wettbewerbszentrale.

Bundesgerichtshof weist die Revisionen zurück

Der BGH hat die Urteile der Erstinstanzen bestätigt. Die Gutscheine würden in beiden Fällen gegen die Preisbindungsvorschriften verstoßen und seien daher wettbewerbswidrig, urteilten die Karlsruher Richter.
 
In der Vergangenheit hatte der Bundesgerichtshof Werbegeschenke im Wert von bis zu einem Euro noch als zulässig angesehen. Der Gesetzgeber hatte jedoch das Heilmittelwerbegesetz im Jahr 2013 verschärft. Demnach ist jede Art von Zuwendung oder Werbegeschenk ausdrücklich untersagt.
 
Nach dem Urteil des BGH verstoßen die Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes nicht gegen EU-Recht. Das Verbot von Werbegeschenken betrifft allerdings nur Käufe von rezeptpflichtigen Arzneien. An Kunden, die rezeptfreie Mittel auf eigene Kosten erwerben, dürfen die Apotheken weiterhin Geschenke verteilen.

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