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BGH: EEG-Umlage keine verfassungswidrige Sonderabgabe

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Die deutsche EEG-Umlage stellt keine verfassungswidrige Sonderabgabe dar. Das hat der Bundesgerichtshof am Montag entschieden. Medienberichten zufolge wiesen die Karlsruher Richter die entsprechende Klage eines Textilunternehmens ab. In der Urteilsbegründung heißt es, dass die öffentliche Hand von einer Sonderabgabe profitieren oder über das Geld sogar verfügen können muss. Dies sei bei der EEG-Umlage nicht der Fall. Die Umlage-Beträge würden ausschließlich zwischen juristischen Personen des Privatrechts bewegt.
 

Justitia mit Waage
Das BGH hält die EEG-Umlage nicht für eine verfassungswidrige Sonderabgabe.
Die Energieversorger zahlen die Umlage  für jede verbrauchte Kilowattstunde Strom an die Übertragungsnetzbetreiber, diese verwalten die Einnahmen auf dem EEG-Konto. Mit diesem Kapital werden dann die fälligen EEG-Förderungen beglichen, wie etwa die Einspeisevergütung für Ökostrom-Erzeuger. Nach dem Urteil des obersten deutschen Zivilgerichts muss die von dem Textilunternehmen unter Vorbehalt gezahlte Umlage in Höhe von 10.000 Euro nicht erstattet werden.

Den von Klägerseite angeführten Vergleich mit dem verfassungswidrigen sogenannten Kohlepfennig betrachteten die Richter daher als hinfällig. Diese Abgabe war 1974 mit dem Ziel eingeführt worden, den Steinkohleabbau zu subventionieren. Der Staat erhob diese direkt von den Energieversorger - die sich das Geld wiederum von ihren Kunden zurückholten. Nachdem ein Stromkunde gegen den Kohlepfennig geklagt hatte, kippte das Bundesverfassungsgericht die Abgabe: Sie wird seit Januar 1996 nicht mehr erhoben.

Indes kann die bevorstehende EEG-Reform wie von Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel geplant am 1. August 2014 in Kraft treten. Am Freitag hatte der Bundesrat die Novelle gebilligt. Die Änderungen zur bisherigen Fassung enthalten unter anderem neue Regelungen für die Begünstigung von stromintensiven Industrieunternehmen sowie fixe Ausbau- und Förderquoten für Ökostrom-Erzeuger.