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In diesen Fällen sollten Sie selbst kündigen:
a) Wenn die Kündigungsfrist Ihres aktuellen Vertrags in weniger als 4 Wochen abläuft.
b) Wenn Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht aufgrund einer Preiserhöhung oder eines Umzugs Gebrauch machen.
In diesem Beispiel hat ein Kunde im März 2020 einen Energievertrag abgeschlossen, der eine Mindestvertragsdauer von einem Jahr und eine Kündigungsfrist von 6 Wochen vorschreibt. Die Frist für die Kündigung hängt vom Lieferbeginn des Vertrags ab:
Fristgerecht Energieanbieter kündigen: | |
---|---|
Lieferbeginn des alten Vertrags (Mindestvertragsdauer: 1 Jahr; Kündigungsfrist: 6 Wochen) |
10. März 2020 |
Ende der Mindestvertragsdauer: | 09. März 2021 |
Ende der Kündigungsfrist (Ende der Mindestvertragsdauer minus 6 Wochen) |
26. Januar 2021 |
Mit CHECK24 fristgerecht wechseln: (mind. 4 Wochen vor Ende der Kündigungsfrist) |
bis zum 29. Dezember 2021 |
Lieferbeginn des neuen Vertrags: (am Folgetag nach Ende der Mindestvertragsdauer) |
10. März 2021 |
Für einen bequemen Wechsel wechselt der Kunde in diesem Beispiel bis zum 26. Januar 2021 mit CHECK24 den Energieanbieter. Als gewünschten Lieferbeginn gibt er den 10. März 2021 an. CHECK24 kümmert sich um den Rest. Sollten Sie es nicht schaffen, vier Wochen vor Ende der Kündigungsfrist Energieanbieter zu wechseln, müssen Sie nach dem Wechsel beim alten Anbieter selbst kündigen.
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