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Urteil: Vorheriger Wohnungsbesitzer muss Hundekot nicht entfernen

München, 23.1.2017 | 11:20 | kro

Wer seine Eigentumswohnung verkauft, muss sie ordentlich übergeben. Kothaufen vom Hund des Vorbesitzers im Garten müssen die neuen Eigentümer nicht hinnehmen – eigentlich. Wird der Mangel jedoch zu spät reklamiert, muss der Ex-Wohnungseigentümer nicht mehr dafür geradestehen. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München hervor.

Haus mit GartenVorbesitzer müssen Hundekot aus dem Garten entfernen - eigentlich.
Im verhandelten Fall kaufte ein Mann eine Eigentumswohnung. Kurz nach der Wohnungsübergabe entdeckte er im dazugehörigen Garten 19 Hundehaufen. Er vermutete, diese stammten vom Hund des Vorbesitzers. Den Hundekot habe er bei der Wohnungsübergabe zum Jahreswechsel nicht sehen können, da der Garten zu diesem Zeitpunkt schneebedeckt gewesen sei.

Anstatt die Haufen jedoch selbst zu entfernen oder den Vorbesitzer dazu aufzufordern, wartete der Kläger erst einmal ab und kontaktierte erst Mitte März eine Gartenbaufirma. Diese verlangte für die Entfernung des Kots, den Austausch des Bodens sowie eine Neubepflanzung 3.500 Euro.

Auf diesen Betrag verklagte der neue Eigentümer den Vorbesitzer – ohne Erfolg. Zwar stellt die Vielzahl der Hundehaufen aus Sicht der Münchener Richter einen Sachmangel dar, für den der vorherige Besitzer einstehen muss. Der Kläger habe jedoch seinen Anspruch verwirkt, da er den früheren Wohnungsbesitzer nicht zeitnah zur Entfernung des Hundekots aufgefordert habe. Zudem habe er sich die Kontamination und den dadurch erforderlichen Austausch des Bodens durch seine verspätete Reaktion größtenteils selbst zuzuschreiben.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

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