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Urteil: Verkehrssicherungspflicht auch vor Ladenöffnungszeit

München, 11.1.2017 | 10:25 | kro

Lassen Ladeninhaber Kunden bereits vor der offiziellen Öffnungszeit hinein, haften sie auch außerhalb der Geschäftszeiten für Schäden durch nicht beseitigte Stolperfallen. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden.

Bäckereitheke mit VerkäuferinLadenbesitzer müssen Stolperfallen beseitigen.
Im verhandelten Fall betrat eine Kundin mit Einverständnis der Landeinhaberin den Verkaufsraum einer Bäckerei bereits vor der offiziellen Öffnungszeit. Im Laden stolperte sie über eine zwischen Eingangsbereich und Theke liegende Palette und zog sich eine schwere Knieverletzung zu.

Die Kundin verklagte die Bäckereibesitzerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Ihre Argumentation: Sie habe nicht mit einer Palette auf dem Fußboden rechnen müssen. Die Inhaberin habe somit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Das Oberlandesgericht Nürnberg gab der Klage größtenteils statt. Aus Sicht der Richter müssen Geschäfte frei von Stolperfallen sein, wenn Kunden auch außerhalb der Öffnungszeit Zugang erhalten. Grundsätzlich sei die Bäckereibesitzerin daher zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Klägerin wurde allerdings ein erhebliches Mitverschulden angelastet: Wer einen Laden außerhalb der Öffnungszeiten betrete, müsse damit rechnen, dass Waren angeliefert und eingeräumt werden, so die Nürnberger Richter. Kunden müssten in solchen Fällen besondere Vorsicht walten lassen.
 

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