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Verbraucherrecht-Urteil : Versicherung kann Leistung nicht einfach nachträglich streichen

München, 8.8.2016 | 11:00 | kro

Eine Versicherung kann eine vertraglich festgehaltene Leistung nicht einfach nachträglich aus dem Vertrag streichen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.

Hände schütteln beim VertragsabschlussEine zugesicherte Leistung kann nicht einfach nachträglich aus dem Vertrag gestrichen werden.
Im verhandelten Fall wollte eine Dame einen juristischen Streit mit ihrer Bank über die Rechtsschutzversicherung laufen lassen. Sie war im 1992 abgeschlossenen Vertrag ihres Ehemannes mitversichert.

Die Versicherung lehnte den Schutz ab. Ihre Begründung: Seit dem Jahr 2008 seien Streitigkeiten aus Kapitalanlagen ausgeschlossen. Der Altvertrag sei mit der Übersendung mehrerer Versicherungsnachträge – inklusive der neuen Versicherungsbedingungen – entsprechend abgeändert worden.

Diese Begründung akzeptierte die Frau nicht und zog gegen ihren Versicherer vor Gericht – mit Erfolg. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin war die Vertragsänderung ungültig: Zum einen hätte eine Änderungsvereinbarung aufgesetzt werden müssen, mit der auch die Kundin per Unterschrift ihr Einverständnis zur Vertragsänderung signalisiere. Zum anderen hätte die Versicherung der Dame die Nachteile aufzeigen müssen, die sich aus der nachträglichen Vertragsänderung für sie ergeben. Die ursprünglichen Versicherungsbedingungen blieben somit gültig.
 

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