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Urteil: Urlaubsanspruch kann vererbt werden

München, 2.12.2015 | 10:30 | kro

Verstirbt ein Arbeitnehmer, können die Erben einen finanziellen Ausgleich für den noch offenen Urlaubsanspruch vom Arbeitgeber einfordern. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Arbeitsgerichts Berlin hervor. Dieses widerspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
 

Gericht Hammer GeldscheinVerstirbt ein Arbeitnehmer, können die Erben den finanziellen Ausgleich des Resturlaubs einfordern.
Im verhandelten Fall forderten die Erben einer verstorbenen Arbeitnehmerin von deren Arbeitgeber die Auszahlung des ausstehenden Urlaubsanspruchs. Zum Todeszeitpunkt waren es noch 33 Urlaubstage. Das Berliner Arbeitsgericht gab der Klage statt.

Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz ist Urlaub finanziell abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr oder nur teilweise gewährt werden kann. Diese Voraussetzung ist nach Auffassung der Berliner Richter auch bei einem Todesfall erfüllt. Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei daher nicht zu folgen. Gegen das Urteil kann noch Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

In einem ähnlichen Fall hat auch der Europäische Gerichtshof bereits 2014 zugunsten der Erben geurteilt. Demnach hat ein Arbeitnehmer auch nach seinem Tod noch Anspruch auf Jahresurlaub. Die Witwe des Verstorbenen konnte somit den finanziellen Ausgleich des Resturlaubs ihres Mannes verlangen. 
 

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