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Bundesarbeitsgericht erschwert Überwachung Angestellter

München, 19.2.2015 | 17:05 | kro

Arbeitgeber dürfen Angestellte, die sich krankgemeldet haben, nicht ohne Weiteres von Detektiven überwachen lassen. Nur bei einem konkreten, auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit ist diese Maßnahme rechtens. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag entschieden und der Überwachung von Mitarbeitern damit enge Grenzen gesetzt.

Bundesarbeitsgericht GebäudeDas Bundesarbeitsgericht hat der Überwachung von Mitarbeitern enge Grenzen gesetzt.
Geklagt hatte eine Sekretärin. Kurz nachdem sie ihre Arbeit in einem Metallbetrieb aufgenommen hatte, war sie erkrankt und fiel über zwei Monate aus. Ihre Erkrankung belegte die Frau mit sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die sie ihrem Arbeitgeber nacheinander vorlegte. Dieser zweifelte den zusätzlich telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall jedoch an und beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Klägerin. An vier Tagen wurden unter anderem das Haus der Sekretärin, ihr Besuch im Waschsalon und ein Spaziergang mit ihrem Mann und Hund beobachtet und mit Video- und Bildaufnahmen dokumentiert.

Die Klägerin hielt dieses Vorgehen einschließlich der Aufnahmen für rechtswidrig und forderte von ihrem Arbeitgeber ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.500 Euro. Ihre Argumentation: Sie habe dadurch erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten, die ärztlicher Behandlung bedürften.

Das BAG hat nun zugunsten der Sekretärin geurteilt und damit die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm bestätigt. Ebenso wie die Vorinstanz hielten die obersten deutschen Arbeitsrichter jedoch ein deutlich reduziertes Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro für angemessen. Die Begründung: Die Aufnahmen seien im öffentlichen Raum erfolgt und hätten daher nicht die Privat- oder Intimsphäre der Klägerin verletzt.
 
 

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