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Urteil: Sehnenscheidenentzündung eines Straßenbauers keine Berufskrankheit

München, 19.10.2016 | 10:20 | che

Ein Straßenbauer hatte geklagt, weil seine Sehnenscheidenentzündung nicht als Berufskrankheit anerkannt worden war. Das Sozialgericht wies seine Klage ab, da die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nicht gegeben gewesen seien.

Zwei Straßenarbeiter bei der Arbeit.Urteil: Die Tätigkeiten eines Straßenbauers bedingen keine Sehnenscheidenentzündung.
Der Mann arbeitete von 2001 bis 2015 als Straßenbauer. Seit 2007 litt er unter Schmerzen an beiden Armen und Händen. Er führte dies auf seine vorangegangenen Tätigkeiten – unter anderem mit Druckluftkompressoren und schweren Bohrmaschinen – zurück, weshalb er die vom Orthopäden diagnostizierte Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit anerkannt haben wollte. Der Antrag wurde abgelehnt – der Straßenbauer zog vor Gericht.

Ohne Erfolg: Das Sozialgericht Karlsruhe lehnte die Klage ab. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Feststellung einer Berufskrankheit nicht vorlägen. Die Bewegungsabläufe der Tätigkeiten des Straßenbauers seien nicht unnatürlich und dementsprechend nicht ausschlaggebend für dessen Erkrankung.

Zudem sei das Tätigkeitsprofil des Klägers sehr abwechslungsreich, was ebenfalls dagegen spräche, dass die Sehnenscheidenentzündung durch seine Arbeit bedingt sei. Diese würde vor allem durch andauernde, einseitige Bewegungsabläufe verursacht.

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