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Urteil Phishing: Bei Fahrlässigkeit des Kunden muss die Bank gestohlenes Geld nicht ersetzen

München, 21.8.2017 | 10:34 | che

Fällt ein Nutzer von Online-Banking auf eine Phishing-Attacke herein und gibt per Telefon seine TAN-Nummer weiter, muss die Bank den entstandenen finanziellen Schaden nicht erstatten. So entschied es das Amtsgericht München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil.

Phishing im InternetGibt ein Kunde seine TAN per Telefon weiter, handelt er grob fahrlässig.
Im vorliegenden Fall war ein Ehepaar einem Phishing-Betrüger zum Opfer gefallen. Die Ehefrau hatte eine E-Mail erhalten, die vermeintlich von ihrer Bank versendet wurde. In dieser wurde sie aufgefordert, den Zugang zu ihrem Online-Banking zu aktualisieren, da dieser bald ablaufe. Die Frau klickte auf den angefügten Link und übermittelte sowohl ihre Konto- als auch ihre Telefonnummer.

Ein paar Tage danach wurde sie von einer Dame, die sich als Mitarbeiterin der Bank ausgab, angerufen und dazu aufgefordert, ihre TAN-Nummern zum Abgleich zu schicken. Die Kundin erhielt nachfolgend eine SMS mit dem Inhalt „Die mobile TAN für Ihre Überweisung von 4.444,44 EUR auf das Konto ES (...) mit BIC (...) lautet: 253844“. Diese Nummer teilte sie der Anruferin mit und infolgedessen wurden 4.444,44 Euro von ihrem Konto abgebucht.

Als sie dies bemerkte, ließ sie ihr Konto sofort sperren und erhob Anzeige. Des Weiteren forderte sie ihre Bank auf, den Betrag zu erstatten. Diese weigerte sich und das Ehepaar zog vor Gericht.

Ohne Erfolg – die Richter des Amtsgerichts München sahen in der Weitergabe der TAN ein grob fahrlässiges Verhalten der Ehefrau, weshalb die Bank nicht für den Schaden aufkommen müsse. Darüber hinaus war sie per SMS sogar auf das Vorhaben der Abbuchung hingewiesen worden – und hätte dementsprechend den Betrugsversuch erkennen müssen.

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