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Urteil: Kindergeld wird auch für das Masterstudium gezahlt

München, 19.11.2015 | 10:49 | mtr

Grundsätzlich erhalten Eltern Kindergeld, bis ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert, verlängert sich der Anspruch bis zur Vollendung der Erstausbildung beziehungsweise des 25. Lebensjahres. Wie aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom Mittwoch hervorgeht, zählt auch ein Masterstudium in der Regel zur Erstausbildung.

Richterhammer und EurogeldscheineUrteil: Wenn Ihr Kind ein Masterstudium absolviert, haben Sie normalerweise Anspruch auf Kindergeld. Die Erwerbstätigkeit des Kindes spielt dabei keine Rolle, sondern nur dessen Alter.
Im konkreten Fall ging es um einen 24-jährigen Studenten, der im April 2013 sein Bachelorstudium in Wirtschaftsmathematik erfolgreich abgeschlossen hatte. Zudem arbeitete er seit Anfang 2013 als studentische Hilfskraft (80h/Monat) sowie als Nachhilfelehrer. Bereits im Wintersemester 2012/2013 hatte er sich für ein Masterstudium in Wirtschaftsmathematik eingeschrieben. Das 25. Lebensjahr vollendete er im August 2013.

Die Familienkasse verweigerte ab Mai 2013 die Zahlung des Kindergeldes an die Mutter. Ein Anspruch würde nicht mehr bestehen, da der Sohn ab Mai 2013 mit dem Masterstudium eine Zweitausbildung aufnehme und gleichzeitig einer Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden nachgehen würde. Gegen diesen Bescheid legte die Mutter Widerspruch ein. Als dieser abgewiesen wurde, erhob sie vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg Klage – ohne Erfolg.
 

Bundesfinanzhof: Konsekutive Studiengänge zählen als Erstausbildung

Gegen das Urteil des Finanzgerichts legte die Mutter Revision beim Bundesfinanzhof ein. Sie vertrat die Auffassung, dass sie für Mai bis August 2013 kindergeldberechtigt sei und die Familienkasse die Zahlung zu Unrecht verweigerte. Im September 2015 urteilte der Bundesfinanzhof zu Gunsten der Mutter. Nach Ansicht der Richter gilt ein Masterstudium als Teil der Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt sei und das angestrebte Berufsziel erst möglich mache.

Da dies hier der Fall gewesen sei, bestehe auch ein Anspruch auf Kindergeld. Generell gilt nach Auffassung der Richter: Solange sich ein Kind in einer mehrstufigen Ausbildung befinde, in der sich ein erster Bildungsabschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges darstelle, bestehe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ein Anspruch auf Kindergeld. Entscheidend sei, dass die verschiedenen Ausbildungsteile zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt sind.

Die Frage der Erwerbstätigkeit des Studenten spiele in diesem Fall für den Anspruch auf Kindergeld überhaupt keine Rolle, urteilte der Bundesfinanzhof.

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