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Urteil Hartz IV: Einkünfte der Eltern dürfen angerechnet werden

München, 8.9.2016 | 09:48 | che

Lebt ein Hartz-IV-Empfänger noch im Elternhaus, muss er mit Leistungskürzungen rechnen. Denn das Einkommen der Eltern darf bedarfsmindernd angerechnet werden. So entschied es das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.

Richterhammer und AktenstapelDas Einkommen der Eltern darf auf den Hartz-IV-Satz volljähriger Kinder angerechnet werden.
Der 21-jährige Kläger lebte mit seinem Vater zusammen, welcher eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezog. Diese wurde dem Kläger auf seinen Hartz-IV-Satz angerechnet, obwohl der Vater nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet war. Das Bundesverfassungsgericht sah die Anrechnung als rechtmäßig an.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass sich Menschen in einer Bedarfsgemeinschaft gegenseitig zu unterstützen hätten. Darüber hinaus könne man davon ausgehen, dass Eltern regelmäßig einen großen Teil der Lebensunterhaltskosten tragen würden, ohne diese von ihren Kindern zurückzufordern.

Sei dies nicht der Fall, habe der Kläger immer noch die Möglichkeit, aus der Bedarfsgemeinschaft auszuziehen. Dann würde er den vollen Prozentsatz der Grundsicherung erhalten.

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