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München, 23.4.2015 | 13:10 | mtr
Vereinssportler, die keine Vergütung sondern beispielsweise lediglich einen Fahrtkostenersatz erhalten, gelten als Beschäftigte und sind während ihrer Sportausübung über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Eine Trainingsverletzung ist dementsprechend als Arbeitsunfall zu werten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich die Sportler durch einen Vertrag mit dem Management des Teams zu Tätigkeiten verpflichtet haben, die über die reine Sportausübung hinausgehen (zum Beispiel Werbetätigkeiten). Das hat das Bundessozialgericht am Donnerstag entschieden.
Erste Schätzungen des Statistischen Bundesamtes deuten auf einen leichten Anstieg der Unfälle in Deutschland im Jahr 2023 hin. Eine Rechtsschutzversicherung ist demnach weiterhin sinnvoll für Verkehrsteilnehmer.
Trotz einer verbesserten Schaden-Kostenquote der Cyberversicherer signalisieren neue Studienergebnisse ein wachsendes Risiko digitaler Angriffe für Unternehmen aller Branchen.
Immer wieder sind Reisende mit Flugverspätungen und -annullierungen konfrontiert. Wann man in solch einer Situation eine Entschädigung erhält und wie man diese beantragt, erfahren Sie hier.