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Urteil: Handballerin klagt erfolgreich auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls

München, 23.4.2015 | 13:10 | mtr

Vereinssportler, die keine Vergütung sondern beispielsweise lediglich einen Fahrtkostenersatz erhalten, gelten als Beschäftigte und sind während ihrer Sportausübung über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Eine Trainingsverletzung ist dementsprechend als Arbeitsunfall zu werten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich die Sportler durch einen Vertrag mit dem Management des Teams zu Tätigkeiten verpflichtet haben, die über die reine Sportausübung hinausgehen (zum Beispiel Werbetätigkeiten). Das hat das Bundessozialgericht am Donnerstag entschieden.
 

Handballspieliern beim WurfUrteil: Amateursportler haben unter Umständen einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Klägerin ist Mitglied in einem Sportverein und spielte für dessen erste Handballdamenmannschaft in der zweiten Handballbundesliga. Gleichzeitig übte die junge Frau einer Vollzeitbeschäftigung aus. Mit ihrem Sportverein hatte sie einen Vertrag abgeschlossen, in dem sie sich verpflichtete ohne jegliche Gegenleistung am Training und an den Spielen teilzunehmen. Mit dem Management der ersten Damenhandballmannschaft, dem Handball-Sportmanagement Allensbach e.V. (HSA e.V.), hatte die Frau zusätzlich einen Vertrag abgeschlossen.

Mit dem Vertrag hatte sie sich dazu verpflichtet, ihre sportliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu steigern sowie dem Management zu Werbezwecken zu dienen. Hierfür hatte sie sämtliche Persönlichkeitsrechte, die im Zusammenhang mit dem Handballsport standen, an den HSA e.V. abgetreten. Im Gegenzug hatte sich das Sportmanagement dazu verpflichtet, der Spielerin eine maximale Aufwandsentschädigung von 7.950 Euro pro Jahr zu zahlen – primär ging es um einen Fahrkostenersatz (0,30 Euro/km).
 

Gerichtsverfahren: Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls

Das Training fand dreimal wöchentlich abends statt. Im Januar 2009 wurde die Klägerin während des Mannschaftstrainings von einer Mitspielerin verletzt. Sie erlitt dabei eine Verletzung am linken Schneidezahn mit Nervschädigung und einem Abriss der Wurzel. Die gesetzliche Unfallversicherung sah in dem Vorfall jedoch keinen Arbeitsunfall und verweigerte jegliche Leistungen. Der gesetzliche Unfallversicherer vertrat die Ansicht, dass die Klägerin nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuchs während des Handballtrainings nicht als Beschäftigte gelte. Zudem bestünde auch aus anderen Gründen kein gesetzlicher Unfallschutz für ihren Handballsport.

Sie habe lediglich als Vereinsmitglied trainiert. Die rechtliche Beziehung zu dem Sportmanagement stelle keinen Arbeitsvertrag dar, sondern eine rein privatvertragliche Bindung einer Hochleistungssportlerin. Dieser Vertrag beziehe sich ausschließlich auf den Freizeitsport. Damit im Sport eine Beschäftigung vorliege, müsse ein Entgelt vereinbart werden. Das sei hier jedoch nicht der Fall gewesen, argumentierte die Berufsgenossenschaft. Daraufhin zog die Frau vor Gericht. In erster Instanz hatte das Sozialgericht Reutlingen die Klage abgewiesen.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hingegen verpflichtete die Berufsgenossenschaft dazu, die Verletzung als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Leistungen, da sie aufgrund ihrer vertraglichen Bindungen zum Training verpflichtet sei und somit als Beschäftigte gelte, urteilten die Berufungsrichter. Gegen das Urteil legte die Berufsgenossenschaft Revision beim Bundessozialgericht ein – ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht entschied, dass die Verletzung der Handballspielerin einen Arbeitsunfall darstellt und sie deshalb Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen kann.

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