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Urteil: Gesetzlicher Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag

München, 9.12.2015 | 17:16 | kro

Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag oder zusätzliche bezahlte Urlaubstage. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch entschieden.
 

Lkw bei NachtNachtarbeitern steht laut BAG ein Nachtarbeitszuschlag zu.
Angemessen ist nach Ansicht der BAG-Richter die entsprechende Anzahl freier Tage für die geleisteten Nachtarbeitsstunden oder ein Zuschlag von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn. Bei einer Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch auf 30 Prozent.

Der Kläger arbeitet als Lkw-Fahrer von 20 bis 6 Uhr. Er bekam zunächst einen Nachtzuschlag von elf Prozent. Dieser wurde schrittweise auf 20 Prozent angehoben. Das war dem Mann zu wenig. Er forderte vom Arbeitgeber einen Nachtarbeitszuschlag von 30 Prozent oder ersatzweise je zwei Arbeitstage Freizeitausgleich für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden.

Das Arbeitsgericht Hamburg hatte der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht Hamburg jedoch in zweiter Instanz nur einen Anspruch von 25 Prozent festgestellt. Mit der Revision vor dem BAG war der Kläger erfolgreich. Ein reduzierter Nachtarbeitsausgleich kommt aus Sicht der BAG-Richter nur in Betracht, wenn während der Nachtzeit – etwa bei Bereitschaftsdienst – eine spürbar geringere Arbeitsbelastung vorliegt. Im verhandelten Fall liege dagegen sogar eine erhöhte Belastung vor.
 

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