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Urteil: Gebühr für Tickets zum Selbstausdrucken nicht zulässig

München, 2.9.2016 | 09:07 | che

In einem Musterverfahren hat das Landgericht Bremen am Mittwoch entschieden, dass Online-Tickethändler keine Gebühren auf Tickets zum Selbstausdrucken erheben dürfen. Außerdem erklärten die Richter die Servicepauschale von 29,99 Euro für einen Premiumversand für unzulässig.

Eine Frau druckt ein Ticket selbst aus.Druckt ein Kunde sein Konzertticket selbst aus, darf der Online-Tickethändler keine Servicegebühr dafür erheben.
Die Verbraucherzentrale NRW hatte diese sogenannten Servicegebühren mehrerer deutscher Online-Händler für Konzerttickets angeprangert. Es kam zu einem Musterverfahren, in dem die Richter des Landgerichts Bremen den Verbraucherschützern recht gaben.

Sie begründeten ihr Urteil damit, dass Online-Tickethändlern keine zusätzlichen Kosten entstünden, wenn der Kunde sich seine Tickets selbst ausdrucke. Die Servicepauschale sei daher unzulässig.

Darüber hinaus bewerteten die Richter die Kosten für den „Premiumversand inklusive Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 29,99 Euro als völlig überzogen. Grundsätzlich dürften die Händler eine solche Bearbeitungsgebühr, die über die Portokosten hinausgehe, überhaupt nicht erheben, da sie als Online-Händler verpflichtet seien, die bestellten Tickets zu verschicken.

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