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Urteil Ferienwohnung: Vermietung nur bei echter Zweitwohnung erlaubt

München, 23.8.2016 | 10:15 | kro

Eine Wohnung, die vom Besitzer kaum genutzt wird und demnach keine echte Zweitwohnung ist, darf nicht als Ferienwohnung vermietet werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin kürzlich entschieden und damit seine Rechtsprechung zu Ferienwohnungen weiter differenziert.
 

Wohnzimmer mit CouchNur eine echte Zweitwohnung darf als Ferienwohnung vermietet werden.
Geklagt hatten die Eigentümer eines Wohnhauses mit vier Wohnungen. Davon bewohnten sie selbst eine, zwei weitere waren dauerhaft vermietet. Seit 2009 vermieteten sie die vierte Wohnung zeitweise an Feriengäste. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Zweckentfremdungsverbot im Jahr 2014 beantragten die Hausbesitzer beim Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg die Genehmigung zur Vermietung der Wohnung zu Ferienzwecken.

Gegen die Ablehnung ihres Antrags zogen sie vor Gericht. Ihre Argumentation: In der näheren Umgebung gebe es genügend freie Wohnungen. Zudem hätten sie die Wohnung als Gästewohnung für Familie, Freunde und zahlende Gäste eingerichtet – die Investitionen würden sich erst nach zwölf Jahren amortisieren. Überdies würden sie die Wohnung gelegentlich nachts selbst nutzen, wenn einer der beiden sich wegen zu lauten Schnarchens ausquartiere.

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Aus Sicht der Richter hatten die Kläger keinen Anspruch auf eine Zweckentfremdungsgenehmigung. Denn bei der Wohnung handle es sich nicht um eine echte Zweitwohnung: Allein der Aufenthalt von Personen darin zu privaten Zwecken mit Übernachten stelle noch keine Nutzung zu Wohnzwecken dar. Eine Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wurde zugelassen.
 

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