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Urteil zu den Befugnissen einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Unterbringung von Asylbewerbern in Eigentumswohnungen rechtens

München, 3.5.2016 | 12:38 | kro

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht dazu berechtigt, die Unterbringung von Asylbewerbern in Eigentumswohnungen zu verbieten. Ein solcher Beschluss ist unwirksam. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Laufen hervor.
 

Grundriss einer WohnungDie Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Vermietung an Asylbewerber nicht verbieten.
Im verhandelten Fall vermieteten Eigentümer ihre 92 Quadratmeter große Wohnung an den Freistaat Bayern. Dieser plante, darin bis zu acht Asylbewerber gleichzeitig unterzubringen. Die übrigen Parteien der Wohnungseigentümergemeinschaft hielten dies für unzulässig und beschlossen daher mehrheitlich ein Verbot der Unterbringung von Asylbewerbern. Ein Grund hierfür war die ihrer Ansicht nach erhebliche Lärmbelästigung.

Gegen diesen Beschluss klagten die betroffenen Wohnungseigentümer und bekamen vor dem Amtsgericht Laufen recht. Aus Sicht der Richter ist die Unterbringung von Asylbewerbern eine zulässige Nutzung der Wohnung. Dagegen spreche auch nicht die verhältnismäßig kurze Dauer des Aufenthalts oder der häufige Wechsel der Bewohner.

Zudem lasse sich aus Einzelfällen nicht ableiten, dass die Unterbringung von Asylbewerbern eine wesentlich größere Belastung des Gemeinschaftseigentums darstelle als die Vermietung an andere Personengruppen. Denn auch von diesen könnten Beeinträchtigungen ausgehen, so die Richter.
 

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