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Steuererklärung: Abgabe auch bei nicht zuständigem Finanzamt rechtmäßig

München, 17.10.2017 | 10:54 | che

Wird die Steuererklärung am letztmöglichen Tag der Antragsfrist abgegeben, ist sie auch dann fristgemäß eingegangen, wenn sie nicht beim zuständigen Finanzamt eingeworfen wurde. So lauten zwei am Montag veröffentlichte Urteile des Finanzgerichts Köln.

SteuererklärungDie Steuererklärung muss nicht beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Paar auf dem Weg zu einer Silvesterfeier die Steuererklärung des Mannes beim Finanzamt eingeworfen. Dabei handelte es sich nicht um die für ihn zuständige Behörde. Diese leitete die Unterlagen an das zuständige Finanzamt weiter – jedoch erst nach dem Stichtag.

Dieses lehnte den Bescheid mit der Begründung ab, dass die Steuererklärung nicht fristgemäß eingegangen sei. Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Mann Klage ein.

Mit Erfolg: Die Richter des Finanzgerichts Köln gaben dem Kläger recht. Die Begründung: Es sei nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass eine Steuererklärung nur beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden dürfe. Deshalb könne sich das Finanzamt auch nicht auf eine Fristversäumnis berufen.

Das Finanzamt hat bereits Revision eingelegt. Der Fall wird nun vor dem Bundesfinanzhof verhandelt.

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