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Schichtarbeit: Mindestlohn gilt auch nachts

München, 21.9.2017 | 12:02 | kro

Auch die Zuschläge für Nachtarbeit müssen mindestens den gesetzlichen Mindestlohn als Berechnungsgrundlage haben. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch entschieden und damit die Rechte von Schichtarbeitern gestärkt.

Arbeiter mit Lampe in der NachtAuch für Nachtarbeitszuschläge gilt der Mindestlohn.
Im verhandelten Fall klagte eine Produktionsarbeiterin, die für ihre reguläre Arbeitszeit den Mindestlohn erhielt. Sie verlangte, dass auch der Zuschlag für Nachtarbeit auf dieser Grundlage ermittelt wird.

Den tariflichen Nachtzuschlag von 25 Prozent berechnete ihr Arbeitgeber bis dato nach einem älteren Tarifvertrag. Dieser sah einen Stundenlohn von lediglich sieben Euro vor.

Die Arbeitnehmerin forderte eine entsprechende Nachzahlung für bereits abgerechnete Stunden. Ebenso wie die Vorinstanzen gab auch das Bundesarbeitsgericht ihrer Klage statt. Die BAG-Richter urteilten darüber hinaus, dass der gesetzliche Mindestlohn auch für ein tariflich vereinbartes Urlaubsentgelt zu gelten habe.

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