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Rundfunkbeitrag: Kein Anspruch auf Barzahlung

München, 15.2.2018 | 10:24 | kro

Bürger haben keinen Anspruch darauf, ihre Rundfunkbeiträge in bar zu entrichten. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof am Dienstag entschieden.

Banknote als Wort und BargeldDer Rundfunkbeitrag muss nicht in bar gezahlt werden können.
Geklagt hatten zwei Eigentümer von Wohnungen in Hessen. Die Rundfunkteilnehmer wendeten sich dagegen, dass die Beiträge von ihrem Konto abgebucht beziehungsweise überwiesen werden sollten. Ihre Argumentation: Der Zwang zu Überweisung oder Bankeinzug könne Nachteile haben, etwa für die Privatsphäre, da Zahlungen verfolgbar seien. Sie forderten vom Hessischen Rundfunk daher die Annahme von Bargeld.

Wie bereits bei der Vorinstanz blieben die Kläger auch vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof erfolglos. Aus Sicht der Kasseler Richter lässt sich weder dem Bundesbankgesetz noch dem Europarecht eine Verpflichtung entnehmen, bei öffentlich-rechtlichen Abgaben Barzahlungen zu akzeptieren.

Die entsprechenden Regelungen des Hessischen Rundfunks seien somit rechtlich nicht zu beanstanden, so die Richter weiter. Eine Revision vor das Bundesverwaltungsgericht wurde jedoch zugelassen.

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