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BAG-Urteil zu Job-Diskriminierung: Qualifizierter Schwerbehinderter hat Anspruch auf Bewerbungsgespräch

München, 12.8.2016 | 10:50 | kro

Ein Bewerber, der trotz fachlicher Qualifikation aufgrund seiner Schwerbehinderung nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wird, hat Anspruch auf eine Entschädigung. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag entschieden.

Männer beim Handschlag im BüroQualfizierte schwerbehinderte Bewerber haben Anspruch auf ein Vorstellungsgespräch.
Im verhandelten Fall bewarb sich ein Mann unter Vorlage seines tabellarischen Lebenslaufs und einer Kopie seines Schwerbehindertenausweises auf eine Stelle als „Technischer Angestellter für die Leitung des Sachgebiets Betriebstechnik“. Er war ausgebildeter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer sowie staatlich geprüfter Umweltschutztechniker.

Das ausschreibende Unternehmen lud ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein. Der Mann klagte daraufhin auf eine Entschädigungszahlung wegen Diskriminierung. Seiner Ansicht nach war seine Bewerbung auch wegen seiner Schwerbehinderung ohne Gesprächseinladung abgelehnt worden, denn er sei für die ausgeschriebene Stelle nicht offenkundig fachlich ungeeignet gewesen.

Wie bereits die Vorinstanzen entschied auch das BAG zugunsten des Klägers. Nach Ansicht der Erfurter Richter hatte das beklagte Unternehmen durch das Ablehnen der Bewerbung ohne Gesprächseinladung die Vermutung bestätigt, dass der Bewerber aufgrund seiner Schwerbehinderung vorzeitig aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden war. Denn auf Grundlage seines Lebenslaufes könne nicht davon ausgegangenen werden, dass ihm die erforderliche fachliche Eignung fehle.
 

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