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Urteil: Mieter müssen verspätete Nebenkostenabrechnung nicht zahlen

München, 26.1.2017 | 12:15 | kro

Verschickt ein Vermieter eine verspätete Nebenkostenabrechnung ohne rechtzeitigen Nachweis, dass er selbst nicht Schuld an der Verzögerung ist, muss der Mieter nicht zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden.

Mit mit BriefumschlagDie Nebenkostenabrechnung muss grundsätzlich pünktlich beim Mieter eingehen.
Im verhandelten Fall hatte der Vermieter erst Ende 2013 die Nebenkosten für 2010 und 2011 abgerechnet. Der Grund für die Verzögerung war, dass die Hausverwaltung die Abrechnungen für die betreffenden Jahre nicht rechtzeitig erstellt hatte. Laut einer Klausel im Mietvertrag musste zudem die Eigentümerversammlung die Nebenkostenabrechnung vor der Zustellung an den Mieter genehmigen.

Die Eigentümergemeinschaft beauftragte schließlich eine neue Hausverwaltung, allerdings erst Mitte 2013. Der Vermieter war der Ansicht, dass er Anspruch auf die Nachzahlung der Nebenkosten für die beiden Jahre hatte. Denn er sei selbst nicht Schuld an der verspäteten Abrechnung gewesen.

Ebenso wie die Vorinstanzen entschied auch der BGH zugunsten des Mieters. Aus Sicht der Karlsruher Richter hätte sich der Vermieter nicht auf die Eigentümergemeinschaft verlassen dürfen und selbst früher handeln müssen. Zudem sei die Pflicht zur jährlichen Abrechnung der Betriebskosten nicht von der Genehmigung der Eigentümergemeinschaft abhängig. Abweichende Regelungen im Mietvertrag seien somit unwirksam.
 

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