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Urteil: Kind hat Anspruch auf Namen des Samenspenders

München, 20.10.2016 | 10:55 | kro

Wer durch eine Samenspende an einem Institut für Reproduktionsmedizin gezeugt wurde, kann von der Klinik die Herausgabe des Namens des Samenspenders verlangen. Das hat das Amtsgericht Hannover am Montag entschieden.
 

Korridor in KrankenhausKliniken müssen mitunter den Namen von Samenspendern mitteilen.
Die Klägerin des verhandelten Falls wurde 1994 nach einer künstlichen Befruchtung geboren. Den Spendersamen hatte die Reproduktionsklinik zur Verfügung gestellt. Die Klinik weigerte sich, ihr den Namen ihres biologischen Vaters zu nennen.

Mit Einverständnis ihrer Eltern erhob sie Klage. Die junge Dame trug vor, dass ihr rechtlicher Vater zum Zeitpunkt der künstlichen Befruchtung selbst zeugungsunfähig war. Nach Beweisaufnahme hat das Gericht diesen Sachverhalt als erwiesen erachtet.

Die Klägerin hat daher aus Sicht der Richter Anspruch darauf, den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren. Dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung habe hinter dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurückzustehen. Denn der Samenspender habe sich bewusst an der Erzeugung menschlichen Lebens beteiligt und trage hierfür eine ethische und soziale Verantwortung.
 

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