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Urteil: Keine Beitragsrückzahlung bei Kita-Streik

München, 9.12.2016 | 10:30 | kro

Streikt eine Kindertagesstätte an vereinzelten Tagen, haben Eltern keinen Anspruch auf die Rückerstattung ihrer Beiträge. Das hat das Verwaltungsgericht Dresden in einem aktuellen Urteil entschieden.

Leerer KindergartenraumBei einzelnen Streiktagen können Eltern noch keine Beiträge zurückfordern.
Im verhandelten Fall klagten Eltern, deren Tochter einen städtischen Kinderhort besuchte. Der Grund: Im März 2014 sowie im April, Mai und Juni 2015 blieb die Kita streikbedingt jeweils an einzelnen Tagen geschlossen. Die Eltern forderten daraufhin von der Stadt eine Beitragsrückzahlung für die betreffenden Tage.

Die Stadt verweigerte die Zahlung und berief sich auf ihre Elternbeitragssatzung. Demnach besteht bei einer Kita-Schließung von weniger als einem Monat kein Anspruch auf die anteilige oder vollständige Rückzahlung des Elternbeitrags.

Das Verwaltungsgericht Dresden wies die Klage der Eltern ab: Für eine Rückerstattung von Beiträgen gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Satzungsbestimmung des Kita-Betreibers sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Zudem liege bei höchstens vier Streiktagen pro Monat noch keine Unverhältnismäßigkeit des Elternbeitrags vor.
 

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