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Urteil: Kein Anspruch auf Aufzug für Wohnungseigentümer

München, 13.1.2017 | 16:27 | kro

Ein Wohnungseigentümer darf nur mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümergemeinschaft nachträglich einen Aufzug in das Treppenhaus einbauen lassen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag entschieden.

Aufzug im TreppenhausEin Aufzug kann nur mit Zustimmung aller Wohnungsbesitzer eingebaut werden.
Im verhandelten Fall wollte der Eigentümer einer Wohnung im fünften Stock einen Aufzug in das Mehrparteienhaus einbauen lassen. Diesen Wunsch begründete er neben seinem fortgeschrittenen Alter auch damit, dass er und seine Ehefrau in der Wohnung zeitweise die schwerbehinderte Enkelin betreuten.

Die Kosten für den Bau und Betrieb eines geräuscharmen und energieeffizienten Aufzugs wollte der Pensionär gemeinsamen mit weiteren Wohnungsbesitzern tragen. Die Eigentümerversammlung lehnte den Einbau jedoch ab.  

Die dagegen gerichtete Klage des Wohnungsbesitzers blieb vor dem BGH erfolglos. Aus Sicht der Karlsruher Richter ist der Bau eines Personenaufzugs im Treppenhaus ein massiver Eingriff in den Baukörper mit großem Haftungsrisiko und darf somit von der Eigentümergemeinschaft abgelehnt werden. Problematisch sei außerdem, dass nur den zahlungswilligen Beteiligten ein Nutzungsrecht des Aufzugs eingeräumt werden sollte. Auch dafür bedürfe es einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer, so der BGH.
 

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