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München, 15.4.2015 | 14:42 | mtr
Gebrauchtwagenhändler können für Mängel auch dann haftbar gemacht werden, wenn ein privater Gutachter oder der TÜV das Fahrzeug vor einem Verkauf begutachtet und keine technischen Fehler festgestellt hatte. Stellt sich nach einem Kauf heraus, dass der Wagen schwere Mängel aufweist, können Kunden von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden und damit die Rechte der Käufer von Gebrauchtwagen gestärkt.
Im konkreten Fall hatte eine Frau am 3. August 2012 einen 13 Jahre alten Pkw zum Preis von 5.000 Euro erworben. Wie im Kaufvertrag vereinbart, wurde am Tag des Fahrzeugkaufs vom TÜV eine Hauptuntersuchung durchgeführt. Da keine gravierenden Mängel festgestellt wurden, erhielt der Gebrauchtwagen eine TÜV-Plakette, sodass die Käuferin anschließend damit nach Hause fahren konnte. Auf der Heimfahrt versagte jedoch der Motor mehrmals, woraufhin die Frau das Fahrzeug in die Werkstatt brachte, um es erneut gründlich überprüfen zu lassen.
Nachdem die Prüfung ergeben hatte, dass die Verkehrssicherheit des Wagens aufgrund von korrodierten Bremsleitungen beeinträchtigt war, focht die neue Eigentümerin am 30. August 2012 den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Gleichzeitig trat sie aufgrund der festgestellten Mängel vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Da der Verkäufer dies verweigerte, zog die Frau vor Gericht. Zwei Vorinstanzen entschieden zu Gunsten der Klägerin. So stellte das Oberlandesgericht Oldenburg fest, dass der Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung nichtig sei.
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