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BGH-Urteil: Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht: "Unverzüglich": Frist bedarf keiner näheren Bestimmung

München, 14.7.2016 | 15:15 | che

Wenn Käufer die unverzügliche Beseitigung eines Mangels fordern, reicht diese Formulierung als Fristsetzung aus. Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) urteilten, dass Verkäufer in so einem Fall wüssten, dass zur Nachbesserung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung stehe.

Laut eines BGH-Urteils reicht die Formulierung Laut BGH reicht die Formulierung "unverzüglich" aus, um den Zeitraum einer Nachbesserungsfrist zu definieren.
Das Klägerpaar hatte die Nachbesserung von Mängeln an ihrer Küche mehrfach angefordert. Als der Verkäufer der Aufforderung über mehrere Monate hinweg nicht nachkam, traten sie schließlich vom Kaufvertrag zurück und forderten Schadensersatz.

Zu Recht, entschieden die Richter des BGH. Dem Verkäufer hätte klar sein müssen, dass er die Mängel zeitnah hätte beheben müssen – auch ohne eine konkrete Fristsetzung.

Die Formulierungen „umgehend“, „sofort“ und „unverzüglich“ reichten als Aufforderung aus, den Zeitraum festzulegen. Insbesondere, da die Käufer wiederholt um eine Nachbesserung gebeten hätten, so die Richter

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