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Urteil: Inhaber von Internetanschlüssen haften nicht generell für Filesharing

München, 8.1.2014 | 15:48 | mtr

Besteht die Möglichkeit, dass ein Haushaltsangehöriger den Internetanschluss zum illegalen Bereitstellen von Filmen nutzt, haftet hierfür nicht automatisch der Anschlussinhaber. Dies geht aus einem kürzlich bekanntgewordenen Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg hervor. Das Gericht wies die Klage des Urhebers auf Schadenersatz und Abmahnkosten ab - der Beklagte kann damit nicht haftbar gemacht werden.

Arm mit Richterhammer in der Hand ragt aus einem Laptop hervor.Filesharing-Urteil: Nicht immer haftet der Inhaber eines Internetanschlusses für illegal bereitgestellte Inhalte.
Da vom Anschluss des Beklagten ein pornografischer Film zum Herunterladen angeboten wurde, erhielt der Anschlussinhaber im März 2010 vom Filmproduzenten eine Abmahnung. Er wurde aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen sowie Schadensersatz und Abmahnkosten zu leisten. Der Familienvater wies die Ansprüche zurück - er habe keine Urheberrechte verletzt. Zudem könnten sowohl seine Ehefrau als auch sein 23-jähriger Sohn und die 13-jährige Tochter den Internetanschluss nutzen. Daraufhin zog der Produzent vor Gericht.

Im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs haftet prinzipiell jede Person als Störer für Rechtsverletzungen, an denen sie in irgendeiner Weise willentlich oder ursächlich mitgewirkt hat – auch wenn sie selbst weder Täter noch Teilnehmer war. Weil der Beklagte jedoch glaubhaft nachweisen konnte, dass ein Haushaltsangehöriger den Film bereitgestellt haben könnte, bezweifelte das Gericht die naheliegende Vermutung, dass der Anschlussinhaber zugleich der Täter sei. Die sogenannte Störerhaftung wurde somit ausgeschlossen.

Der Mann hatte den Internetzugang zudem durch ein individuelles Passwort ausreichend gegen einen Zugriff von außen gesichert. Wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen habe, müsse er nicht angeben, so das Gericht. Zudem sei in diesem Fall auch die Aufsichtspflicht nicht verletzt worden. Diese hätte nur gegenüber der minderjährigen Tochter bestanden - dass sie die Täterin gewesen sei, hätte der Kläger wiederum erst beweisen müssen.

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